Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

Praxis. Der Zoll informiert das BAFU (Abs. 3). Bei einer Rückführung übergibt das BAFU den Fall an den betroffenen Kanton.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang 3 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Im Rahmen dieser VeVA-Revision wird die Technische Verordnung über Abfälle vom 10.

Dezember 1990 (TVA) geändert.

3. Teil. Änderung bisherigen Rechts

1. Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA)

1. Zielsetzung

Diese Änderung der Technischen Verordnung über Abfälle legt heute noch fehlende Kriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien fest. Damit will der Bund auf die sich in den letzten 20 Jahren signifikant geänderte Abfallwirtschaft (z.B. vollständige Behandlung von Siedlungsabfällen, starke Zunahme an belastetem Aushubmaterial) reagieren. Es soll konsequent der risikobasierte Ansatz des Abfallleitbildes (1986) und der Erläuterungen zur TVA (1988) auch für die veränderte Situation angewendet werden. Dies soll einerseits die Verwertung von Abfällen fördern und mittels Behandlung die Qualität der abzulagernden Abfälle verbessern, damit man sich mittelfristig dem übergeordneten Ziel der Abfallwirtschaft

Schweiz, nämlich der Endlagerqualität von Abfällen annähert. Damit werden andererseits die Voraussetzungen geschaffen, dass grundsätzlich nur noch behandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden. In begründeten Einzelfällen wie auch für unverschmutztes Aushubmaterial sind Ausnahmen allerdings durchaus sinnvoll. Im Weiteren sollen diese klaren Anforderungen an die Abfallablagerungen wesentlich zu einem einheitlichen Vollzug im Bereich der Deponien in der Schweiz beitragen.

2. Ausgangslage

Anlass für die Änderung der Technischen Verordnung über Abfälle sind die Entwicklungen im Abfallbereich seit Inkraftsetzung im Jahr 1990 und die zunehmende Zahl der Altlastensanierungen und Tiefbauvorhaben mit grossen Mengen an teilweise stark belastetem Aushubmaterial. Es ist aber nicht so, dass mit dieser Verordnungsänderung die Abfallpolitik im Deponiebereich grundlegend verändert werden soll. Vieles ist schon Altbewährtes aus dem Leitbild für die Schweizerische Abfallwirtschaft (1986), den Erläuterungen zur TVA (1988), den Berichten zur Wirksamkeitsanalyse der Abfallpolitik des Bundes (2006), den Vollzugshilfen von Bund und Kantonen sowie den Forschungsberichten welche zusammengenommen nun als wichtige Grundlage für diese TVA-Änderung dienen.

Die Ziele und Grundsätze im Leitbild haben die Abfallpolitik des Bundes und damit die Entwicklung der Abfallentsorgung in der Schweiz während der letzten zwanzig Jahre wesentlich geprägt. Heute ist die Abfallwirtschaft Schweiz ein gut funktionierendes Gesamtsystem, und in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, öffentlich und privat, wurden aus ökologischer Sicht bedeutende Verbesserungen in der Abfallentsorgung erreicht. Mit der Evaluation der Abfallpolitik des Bundes (2006) wurden wichtige Ziele für die Abfallbehandlung und Ablagerung bestätigt. Es sollen heute wie auch in der Zukunft möglichst wenige Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Die Abfallbehandlungssysteme sollen verwertbare Rohstoffe und/oder endlagerfähige Abfälle liefern. Abfälle, die heute zur Ablagerung auf Deponien kommen, sind allerdings immer noch ein Stück vom angestrebten „Endlager“ entfernt. Denn als solches können Deponien bezeichnet werden, wenn von ihnen auch langfristig ohne technische Mass-

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