Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Ziffer 2
Das Kapitel Reststoffdeponien wurde neu strukturiert (in gleicher Form wie die Kapitel Inertstoff- und Reaktordeponien) und inhaltlich überarbeitet und vereinfacht. Dabei
wurden keine inhaltlich neuen Anforderungen an Reststoffe definiert, sondern die heute geltenden Regelungen, die sich auf das Leitbild abstützen, wurden klarer und eindeutiger formuliert. Es ist nochmals festzuhalten, dass die Reststoffdeponie für metallhaltige, anorganische und schwerlösliche Abfälle konzipiert ist. Zunächst ist also auch festgelegt, welche Abfälle grundsätzlich auf einer Reststoffdeponie abgelagert werden dürfen. Bei Buchstabe c ist zu erwähnen, dass Inertstoffe zwar die Qualitätsanforderungen an Reststoffe formal einhalten, es aber nicht sinnvoll ist, wertvolles und teures Deponievolumen auf Reststoffdeponien mit Inertstoffen zu füllen. Die kantonalen Fachstellen obliegt es, in den Betriebsbewilligungen der Reststoffdeponien hier eine Einschränkung festzulegen.
Ziffer 21
Abfälle, die als Reststoffe gelten, sind in einer abschliessenden Liste aufgeführt. Für alle ist nachzuweisen, dass sie die festgelegten Anforderungen erfüllen. Reststoffe sind Abfälle,
welche wegen ihres erhöhten Schwermetallgehaltes durch Vorbehandlung in eine chemisch und mechanisch stabile Form überzuführen sind, d.h. die es handelt sich um metallhaltige, anorganische, schwerlösliche Abfälle. Die Beurteilung, ob die aufgelisteten drei Abfallarten die Qualitätskriterien für Reststoffe erfüllen, muss auf Angaben aus den Eluattests und den Angaben zur Zusammensetzung bezüglich Organika abgestützt sein. Die Beschränkungen bei den organischen Parametern sollen verhindern, dass auf der Reststoffdeponie organischchemische Substanzen zu unkontrollierten Folgereaktionen führen. Es sei darauf hingewiesen, dass mit dieser TVA-Änderung noch kein Dioxingrenzwert für die oberirdische Ablagerung von Abfällen festgelegt wird. Mit der Ablagerung von zementverfestigter Filterasche und sauer gewaschener Filterasche kommen Dioxinfrachten auf die Reststoffdeponie, die durch organisch-chemische Reaktionen (z.B. ölverschmutztes Aushubmaterial) mobilisiert werden können.
Die unter Absatz 2 aufgeführten Anforderungen an Reststoffe sind kumulativ für die drei Abfallarten einzuhalten. Die Begrenzung des Gehaltes an löslichen Salzen von zwei Gewichtsprozenten kommt der Begrenzung des Gehaltes an wasserlöslichen Verbindungen gleich. Die Bedingung unter Buchstabe b will sicherstellen, dass u.a. keine explosionsgefährliche Stoffe, wie z.B. Wasserstoff, freigesetzt werden können. Die abgelagerten Reststoffe sollen in einer chemisch stabilen, nicht reaktiven Form vorliegen, damit keine unkontrollierten chemischen Folgereaktionen auftreten. Die Anforderungen an das Eluat von Reststoffen bleiben unverändert. Im Grundsatz soll das aus einer Reststoffdeponie abgeleitete Sickerwasser ohne weitere Behandlung in ein Gewässer eingeleitet werden können. In der Regel leiten sich die Grenzwerte von den ehemaligen Abwassereinleitbedingungen ab.
Zusätzlich zur Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte hat das Eluat einen Toxizitätstest zu erfüllen. Auch dies ist schon heute in der TVA festgelegt.
In Absatz 3 sind für die Rückstände aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Metallen Feststoffgrenzwerte für organische Parameter definiert, die den Grenzwerten von Inertstoffen entsprechen. Nur so kann gewährleistet werden, dass keine organisch-
chemische Reaktionen auf Reststoffdeponien stattfinden, für die dieser Deponietyp nicht konzipiert ist, so dass dort eine unkontrollierte Mobilisierung von Dioxinen und Schwermetallen auftreten könnte.
Ziffer 3
Zunächst ist auch bei den Reaktordeponien in allgemeiner Form festgelegt, welche Abfälle grundsätzlich auf einer Reaktordeponie abgelagert werden dürfen.
Ziffer 31
Im Absatz 1 sind abschliessend fünf Abfallarten in einer Liste aufgeführt, die ohne weitere Nachweise auf einer Reaktordeponie (keine Schlackekompartiment) abgelagert werden dürfen. Die bisherigen Erfahrungen bezüglich der Zusammensetzung dieser Abfälle erlaubt die direkte Ablagerung auf einem „Reaktorkompartiment“. Für die Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, gilt, dass sie vor einer allfälligen Ablagerung grob sortiert
26/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493