Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

Bereits nach der bisherigen Praxis im Vollzug wurde die Umweltverträglichkeit aufgrund der Betrachtung des gesamten Entsorgungsweges beurteilt. Der Gesuchsteller ist neu explizit dazu verpflichtet, die gesamte Kette der Entsorgung offen zu legen (Bst. a). Wird der Abfall bei der Behandlung in verschiedene Fraktionen aufgeteilt, so ist anzugeben, an welche Unternehmen die Fraktionen weitergeleitet werden und wie sie behandelt werden. Als Ende der Kette von Behandlungen gilt die Herstellung eines Produkts oder die Ablagerung der Rückstände in einer dafür geeigneten Über- oder Untertagedeponie.

Handelt es sich beim Importeur lediglich um ein Zwischenlager, sind sämtliche Entsorgungswege, die das Zwischenlager aktuell bedient, offen zulegen und zu dokumentieren. Die Weiterleitung an die nachfolgenden Entsorgungsunternehmen muss kontrollierbar sein und nach der Verbringung mit Entsorgungsnachweisen belegt werden.

In Art. 17 Bst. d werden die bisherigen Art. 16 Abs. 1 Bst. c und d neu formuliert. Ergänzend werden die Anforderungen des bisherigen Art. 39 konkretisiert.

Variante 1: Das Basler Übereinkommen verlangt von seinen Vertragsparteien, dass sie geeignete Massnahmen treffen, um Abfälle umweltgerecht und nach Möglichkeit im Inland zu behandeln (Art. 4 (2) b)). Diese Forderung findet sich auch im Art. 30 Abs. 3 USG wieder. Die Schweiz hat deshalb in den vergangenen Jahren insbesondere für die Entsorgung von sogenannten Massenabfällen mit riesigen Investitionen auch der öffentlichen Hand eine ausreichende Infrastruktur aufgebaut. Diese Abfälle sind Gegenstand der Abfallplanung, zu der die Kantone gemäss TVA verpflichtet sind. In der Regel handelt es sich dabei auch um schlecht lagerbare Abfälle, welche bei einer Zwischenlagerung rasch zu hohen Kosten, erheblichen Platzproblemen und hygienischen Schwierigkeiten führen würden. Die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und der Entsorgungsautonomie ist deshalb von besonderer Bedeutung. Sie gehört für solche Massenabfälle zur Grundausstattung des Staates, wie dies z.B. auch für das Strassennetz, die Fernmeldeinfrastruktur und die Feuerwehr gilt. Sie kann insbesondere im Fall einer Pandemie (z.B. Vogelgrippe) von Bedeutung sein, da nach den internationalen Regelungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen die Grenzen von heute auf morgen für sensible Abfälle geschlossen werden können.

Die vorberatende Arbeitsgruppe des BAFU mit Mitgliedern aus Kantonen, Abfallerzeugern und Entsorgern war sich deshalb überwiegend einig, dass es sinnvoll ist, folgende Abfälle grundsätzlich im Inland zu entsorgen und die dazu notwendige Infrastruktur zu erhalten:

Siedlungsabfälle, Kehrichtschlacke, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie brennbare und vermischte Bauabfälle. Zu den brennbaren und vermischten Bauabfällen gehören siedlungsabfallähnliche Abfälle aus Rückbauten oder vermischte Bauabfälle aus Abbrucharbeiten, die in einer Sortieranlage in organische und mineralische Fraktionen aufgetrennt werden. Nach Variante 1 ist die Ausfuhr der oben genannten Abfälle grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist (z.B. bei vorübergehenden Ausfällen von Anlagen).

Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Nachbarregionen bei der Abfallentsorgung soll aber selbstverständlich auch in Zukunft durch eine flexible Bewilligungspraxis ermöglicht werden. Dies ist im Hinblick auf kurze Transportwege sicherlich auch aus ökologischen Überlegungen sinnvoll (Prinzip der Nähe). Auch die Ausfuhr von Kehrichtschlacken aus importierten Siedlungsabfällen ist weiterhin möglich.

Gegenüber der heutigen Praxis wird die Einschränkung zum Export von Sonderabfällen aufgehoben. Heute muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die Entsorgung im Inland nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Das BAFU erteilt nur dann eine Bewilligung, wenn die Behandlungskapazität in der Schweiz nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht oder wenn die Entsorgung in der Schweiz aus finanziellen oder technischen Gründen nicht sinnvoll ist (z.B. mehr als 30% höhere Kosten).

Die Praxis hat gezeigt, dass es für die Vollzugsbehörde in einem dynamischen Marktumfeld

– mit Ausnahme der Massenabfälle – sehr schwierig ist, die verfügbaren Kapazitäten und damit die Entsorgungssicherheit festzustellen. Reichen die verfügbaren Kapazitäten nur teilweise aus, müssten die Exportbewilligungen bis zur Auslastung der schweizerischen Kapazi-

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