Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der biologischen Aktivität in Reaktordeponien gewisse Schadstoffe eine höhere Mobilität aufweisen können (beispielsweise sinkt der pH-Wert aufgrund der biologischen Aktivität; als Folge steigt die Mobilität von Schwermetallen).
Für die Berechnung eines Feststoff-Grenzwerts durch einen virtuellen Eluattest ist die
Kenntnis der Fraktion an organischem Kohlenstoff (foc) in den deponierten Abfällen notwendig. Die Variationen in den foc-Werten der abgelagerten Abfälle in Deponien sind allerdings als beträchtlich zu bezeichnen. Dies im Gegensatz zur Herleitung von Richtwerten für die Aushubrichtlinie (AHR), da in diesem Fall für den Untergrund vereinfachend ein konstanter foc-Wert angenommen werden kann, der erfahrungsgemäss zwischen 0.001 und 0.005 liegt. Aus den genannten Rahmenbedingungen ergab sich folgendes Vorgehen:
• Zusammenstellen der quantitativ wichtigsten Abfallkategorien in Reaktordeponien
• Definieren von repräsentativen foc-Werten für diese Abfallkategorien
• Berechnen von Feststoff-Grenzwerten basierend auf den zehnfachen K-Werten der Alt-
lastenverordnung sowie dem sog. virtuellen Eluattest der Richtlinie für die Durchführung von Eluattests nach AltlV. Die Berechnungen wurden für verschiedene mögliche foc-Werte durchgeführt.
Wie unter Ziffer 4 dieses Anhangs aufgeführt, wird das Bundesamt bis zur Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung eine Richtlinie erlassen, in der die Methodik zur Berechnung der Grenzwerte definiert wird. Damit wird die Festlegung von neuen Grenzwerten im Einzelfall transparent nachvollziehbar.
Ziffer 1
Hier ist zunächst in allgemeiner Form festgelegt, welche Abfälle grundsätzlich auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen.
Ziffer 11
In Absatz 1 sind diejenigen Abfälle aufgelistet, die, sofern kein Verdacht auf Verschmutzungen vorliegen, ohne chemische Nachweise auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden dürfen. Bei den Abfallarten Geschiebe aus Gewässern, Strassensplit, Holzaschen von naturbelassenem Holz, Glas (Flach- und Verpackungsglas) und Abfällen aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen kann aufgrund ihrer chemischen und mineralogischen Zusammensetzung, ihren physikalischen Eigenschaften sowie dem geochemischen Verhalten davon ausgegangen werden, dass sie sich wie Inertstoffe verhalten und allfällige Belastungen geogener oder biogener Herkunft sind.
Gemäss Absatz 2 müssen alle anderen Abfälle, die für die Ablagerung auf Inertstoffdeponien vorgesehen sind eine Reihe von Nachweisen für ihre Eignung erbringen. Diese Nachweise ermöglichen, dass auch unproblematische Rückstände aus der industriellen Produktion auf einer Inertstoffdeponie abgelagert werden können. Die Charakterisierung solcher Abfälle als Inertstoffe erfolgt schrittweise, wobei alle Bedingungen einzuhalten sind. Die Beurteilung umfasst wissenschaftlich basierte Feststoff-Grenzwerte für anorganische und organische Parameter sowie Bedingungen zur Begrenzung der löslichen Komponenten. Als erster
Schritt muss sichergestellt sein, dass die zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle zur Hauptsache (95 Gewichtsprozent) aus umweltverträglichen, gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen.
Weiter sind dann mittels chemischer Analyse die Gesamtgehalte für anorganische und organische Parameter zu bestimmen. Die Grenzwerte entsprechen nach beschriebener Methodik zur Umrechnung der Qualität von Trinkwasser im Deponiesickerwasser. Neu ist, dass für alle Parameter unter Ziffer 11 Absatz 2 Buchstabe b kein Eluattest mehr durchgeführt werden muss. Dies aus zwei Gründen, zum einen hat sich der bisherige „TVA-Eluattest“ als wenig geeignet für organische Parameter erwiesen, zum anderen sind Feststoffanalysen in der Regel kostengünstiger und die Ergebnisse in den Aussagen eindeutiger. Die bestehende Liste mit den Parametern für Feststoffgrenzwerte für Metalle wurde mit berechneten Feststoffgrenzwerten für Organika ergänzt. Dabei zeigte sich, dass diese nach beschriebener Methodik berechneten Grenzwerte nahezu identisch mit denjenigen aus der Richtlinie „Abfäl-
24/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493