Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Ablagerung ausländischen Abfalls dienen sollten. Die Schweiz soll ihre in gewissen Landesgegenden sehr begrenzten Deponiekapazitäten zur Entsorgung inländischen Abfalls nutzen. Ausnahmen vom Grundsatz, den Import nur zuzulassen, wenn die Entsorgung in der
Schweiz ökologisch besser ist als die ausländische Entsorgung, sind möglich:
– Bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen im Ausland kann Kehrichtschlacke bis maxi-
mal zu der aus dem exportierten Abfall stammenden Menge zurückgenommen werden;
– Importe von Abfällen mit Herkunft aus der grenznahen Region, wenn vertraglich geregelt.
1.5 Ausschliesslich elektronische Exportnotifikationen und Meldungen
Aus Effizienzüberlegungen sollen die Entsorgungsunternehmen sämtliche zu meldenden Daten elektronisch über VeVA-Online eingeben. Dies ist heutzutage für ein modernes Unternehmen problemlos und damit zumutbar.
1.6 Behördennotifikation analog der EG-Vorschriften
Die seit dem 12. Juli 2007 gültigen Regelungen der Europäischen Gemeinschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen (EG Nr. 1013/2006) verlangen innerhalb der EG die sogenannte Behördennotifikation, bei der sich das Verfahren beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen nur noch zwischen den zuständigen Behörden abspielt. Dies bringt den Entsorgungsunternehmen eine deutliche Entlastung und verkürzt die Verfahrenszeiten in der Regel. Eine Gleichschaltung mit der EG bringt auch für die Schweizer Entsorgungsunternehmen bedeutende Vorteile, verursacht hingegen beim BAFU Mehraufwand.
1.7 Möglichkeit für 3-jährige Bewilligungen auch für Abfallimporte
Gemäss dem OECD-Beschluss können grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen zur Verwertung über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den betroffenen Unternehmen eine generelle Einfuhrberechtigung erteilt und dies der OECD meldet. Diese Regelung war bisher in der VeVA nur für die Ausfuhr abgebildet und soll nun spiegelgleich auch für den Import gelten.
1.8 Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen bei der Unterstützung der Zollorgane
Die Schweiz und die benachbarten EG-Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Kontrollen an der Grenze intensiviert, und Rückweisungen von illegalen Abfallverbringungen sind unterdessen häufig. Dabei ist oft nicht klar welche Schweizer Behörde für die ordnungsgemässe Entsorgung der illegal ausgeführten Abfälle zuständig ist. Für das BAFU als Bundesbehörde ist es meist äusserst schwierig und zeitaufwendig, geeignete Wege zu finden. Die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen soll nun klarer und effizienter geregelt werden.
2. Änderung bisherigen Rechts
Im Rahmen der Revision der VeVA wird auch die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) angepasst. Anhang 1 der Verordnung - auf Deponien zugelassene Abfälle - wird neu geregelt und strukturiert. Für alle Deponietypen wird es nun den Regelungen inhaltlich den gleichen Aufbau geben. Es liegt eine neue Fassung des Anhang 1 vor. Dabei wurden alte, bewährte Regelungen übernommen und mit den fehlenden Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen ergänzt. Diese Anforderungen regeln einerseits die zur Ablagerung gelangenden einzelnen Abfallarten und andererseits für bestimmte heterogene Abfallarten limitierende Grenzwerte.
3. Revision der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (LVA)
Die vorgesehenen Präzisierungen ermöglichen eine verbesserte Kontrolle von Holzabfällen aus Baustellen sowie Schrottschutt und Wagenwischgut. Die Entsorgung von leeren Gebin-
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