Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen H371-1493

auf Grund dieser Argumente im April 2008 einen Entscheid des BAFU, den Import von asbesthaltigen Abfällen zur Ablagerung in Schweiz zu verbieten, gestützt.

Werden ausnahmsweise Siedlungsabfälle zur Verbrennung ausgeführt, so darf die daraus entstehende Schlacke in die Schweiz zurückgeführt und abgelagert werden, sofern die Rücknahme im Gesuch zur Ausfuhr beantragt wurde.

Abs. 1 Bst. c entspricht dem bisherigen zweiten Teilsatz von Abs. 1 Bst. b.

Bei Importen von Abfällen, für deren Entsorgung die Kantone zuständig sind, müssen die Kantone neu explizit prüfen, ob die geplante Einfuhr der kantonalen Abfallplanung nicht widerspricht (Abs. 1 Bst. d).

Abs. 1 Bst. e entspricht dem ersten Teilsatz des bisherigen Abs. 1 Bst. b.

Abs. 1 Bst. f entspricht dem bisherigen Abs. 1 Bst. a.

Abs. 1 Bst. g entspricht weitgehend dem bisherigen Abs. 1 Bst. d. Der letzte Teilsatz über die Bestätigung der Gültigkeit der Verträge wurde entfernt. Es wird vorausgesetzt, dass es sich um gültige Verträge handelt.

Art. 24 Befristung der Zustimmung

Gemäss dem OECD-Beschluss können grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen zur Verwertung über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde die betroffenen Unternehmen bei der OECD als sogenannte Verwertungsanlage mit genereller Einfuhrberechtigung meldet. Diese Regelung war bisher in der VeVA nur für die Ausfuhr abgebildet. Die Einführung der sogenannten generellen Einfuhrberechtigung ermöglicht eine Reduktion des administrativen Aufwands für die Gesuchsteller und die Behörden. Diese Erleichterung richtet sich an spezialisierte Anlagen, die darauf ausgerichtet sind, einen bedeutenden Anteil ihrer Behandlungskapazitäten durch bestimmte Abfälle aus dem Ausland abzudecken. Dabei muss es sich um endgültige Verwertungsverfahren handeln. Nicht als endgültige Verwertungsverfahren fahren gelten z.B. Zwischenlager. Die generelle Einfuhrberechtigung wird durch das BAFU erteilt. Es holt vorgängig die Stellungnahme der Kantone ein.

4. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 29 Kontrolle bei der Durchfuhr

Die Schweiz hat für verschiedene Abfallgruppen strengere Regelungen erlassen als das umliegende Ausland. Davon betroffen sind zur Verwertung bestimmte Abfälle nach der grünen Liste der OECD oder nach Anlage IX des Basler Übereinkommens, die nach den Vorschriften der betroffenen Staaten ohne Bewilligung verbracht werden dürfen. Die neue Formulierung erlaubt, dass bei der Durchfuhr von Abfällen, die nur in der Schweiz einer Kontrolle unterstehen, auf eine Notifizierung verzichtet werden kann (Abs. 1). Die heutige gültige Regelung kann nicht effizient umgesetzt werden, da viele ausländische, nur im Transit tätige Spediteure die spezifisch schweizerischen Regelungen nicht kennen.

5. Abschnitt: Notifizierung und Kennzeichnung

Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine

Für Abfälle, die ohne Bewilligung verbracht werden dürfen, müssen nach dem OECD-Beschluss und der geltenden VeVA die notwendigen Angaben mitgeführt werden. Die Regelung der EG verlangt dazu ein spezifisches Formular. Wer solche Abfälle aus der Schweiz ausführt oder in die Schweiz einführt, ist folglich gezwungen, dieses Formular der Europäischen Gemeinschaft zu verwenden. Konsequenterweise wird diese Anforderung in die Schweizerische Gesetzgebung übernommen (Abs. 8). Damit wird verhindert, dass sich Ex-

16/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493