Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen H371-1493

porteure an der VeVA orientieren und dabei übersehen, dass die EG strengere Vorschriften hat.

4. Kapitel: Vollzug

Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone

Nachdem in Art. 12 Abs. 3 die Entsorgungsunternehmen dazu verpflichtet werden, die Meldung über entgegengenommene Sonderabfälle online zu erfassen, entfällt die Aufgabe nach dem bisherigen Abs. 3 der Kantone, schriftliche Meldungen in die elektronische Datenbank einzugeben.

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sind das BAFU und die Zollorgane für den Vollzug zuständig. Der bisherige Abs. 4 schreibt eine Unterstützung der Zollorgane durch die kantonalen Behörden bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben vor. In der Praxis erfolgt aber die Kontrolle überwiegend mittels Beschau der Ware. Der geänderte Text von Abs. 4 (neu als Abs. 3) weitet die Aufgaben etwas aus und gibt die bereits etablierte heutige Praxis wieder. Im Rahmen von Kontrollkampagnen oder Einzelfällen können das BAFU und die Zollorgane somit auf die fachliche Kompetenz der kantonalen Vollzugsbehörden zurückgreifen. Dabei ist es zweckmässig, wenn die für das betroffene Gebiet zuständigen Behörden die Aufgabe wahrnimmt. In der Regel sind das die Grenzkantone, auf deren Gebiet sich die Zollstellen befinden.

Wird bei Kontrollen von Abfalltransporten durch die zuständigen Behörden in der Schweiz oder im Ausland festgestellt, dass die Ausfuhr illegal erfolgt ist, müssen die Abfälle nach Absprache mit den betroffenen Behörden in den Versandstaat zurückgeführt werden. Die Lieferung bleibt an der Zollstelle blockiert, bis die zuständige Behörde im Versandstaat die Entsorgung festgelegt hat. Die Behörde hat sicherzustellen, dass Abfälle umweltverträglich und vorschriftsgemäss entsorgt werden. Neu sollen die Aufgaben zwischen BAFU und Kantonen klar geregelt werden. Das BAFU ist nach wie vor Anlaufstelle für die Zollorgane oder die ausländischen Behörden und muss letztlich einer allfälligen Rückführung zustimmen. Es klärt den Sachverhalt mit den inländischen oder ausländischen Zollorganen ab, lässt Fotos und allenfalls einen Rapport erstellen und entscheidet über eine allfällige Rückführung der Abfälle. Je nach Situation erfolgt der Entscheid in Absprache mit der zuständigen ausländischen Behörde. Werden die Abfälle in die Schweiz zurückgeführt, ist das BAFU auf die Unterstützung der Kantone angewiesen, damit sichergestellt werden kann, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Neu sollen die zuständigen Kantone den Exporteur anweisen, die Abfälle entweder zum Versender zurückzuführen oder an ein bewilligtes Entsorgungsunternehmen zu übergeben (Abs. 4). Die Kantone überwachen die Rückführung und die Entsorgung der Abfälle. Eine allfällige Anzeige ist Sache des Kantons. Vergehen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen, bei denen keine Rückführung von Abfällen in die Schweiz stattfindet, ahndet das BAFU.

Für die Rückführung der Abfälle ist derjenige Kanton zuständig, aus dem die Abfälle stammen. Falls die Herkunft der Abfälle nicht bekannt ist oder die Abfälle aus mehreren Kantonen stammen, ist derjenige Kanton zuständig in dem der Inhaber der Abfälle seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Hat der Inhaber seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland, ist der Kanton zuständig, aus dem die Abfälle ausgeführt wurden d.h. diejenigen Kantone auf dessen Gebiet sich Zollstelle befindet, über die die Abfälle ausführt werden sollten oder ausgeführt wurden (Abs. 5).

Art. 43 Aufgaben der Zollorgane

Die Vorschriften der EG verlangen, dass bei einem Verdacht auf eine illegale Verbringung von Abfällen die Lieferung am Zoll blockiert wird und die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten informiert werden. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen. Durch diese Praxis können gezielte Informationen beschafft werden, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Muss der Abfall zurückgeführt werden, kann die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Abfälle vorschriftsgemäss entsorgt werden. Damit wird verhindert, dass die Abfälle über eine andere Zollstelle illegal verbracht werden. Die Schweiz übernimmt diese

17/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493