Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
4. Hauptelemente der Änderung
Anhang 1 der Verordnung - auf Deponien zugelassene Abfälle - wird neu geregelt und strukturiert. Für alle Deponietypen wird es nun den Regelungen inhaltlich den gleichen Aufbau geben. Es liegt eine neue Fassung des Anhang 1 vor. Dabei wurden alte, bewährte Regelungen übernommen und mit den fehlenden Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen ergänzt. Diese Anforderungen regeln einerseits die zur Ablagerung gelangenden einzelnen Abfallarten und andererseits für bestimmte, in ihrer Zusammensetzung heterogene Abfallarten limitierende Grenzwerte. Die Grenzwerte orientieren sich an den risikobasierten Vorgaben des Abfallleitbildes und der TVA von 1990, wurden aber den modernen toxikologischen Erkenntnissen angepasst. Im Rahmen dieser TVA-Änderung wird an den bisherigen drei Deponietypen grundsätzlich festgehalten. Eine allfällige Erweiterung auf andere Deponietypen oder spezielle Standortanforderungen werden im Rahmen einer Gesamtrevision der Verordnung zu diskutieren sein. Im Rahmen der VASA-Revision vom 26. September 2008 wird eine Inertstoffdeponie für die Ablagerung von ausschliesslich unverschmutztem Aushub auf breiten Wunsch der Kantone eingeführt. Mit der vorliegenden Revision soll das Schlackekompartiment als Untertyp der Reaktordeponie klar geregelt werden.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
Kapitel 3: Deponien, Abschnitt 2 Errichtung und Betrieb
Art 30
Die Sachüberschrift dieses Artikels wurde 2004 mit der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) aufgehoben. Die nun wieder eingeführte Sachüberschrift lautet - Standort, Errichtung und Abschluss -.
Art 33 Abs.1
Bis anhin galt die Regelung, dass der Inhaber von Abfällen bei der Abgabe nachweisen muss, dass seine Abfälle auf der vorgesehen Deponie zugelassen sind nur für die beiden Deponietypen Inertstoff- und Reststoffdeponie. Für die Reaktordeponie gab es keine Nachweispflicht. Neu ist dieser Nachweis für alle drei Deponietypen gemäss Anhang 1 der TVA zu erbringen.
Art. 36 Abs. 4 und 5
Ziffer 4 wird aufgehoben, diese Regelung ist neu im Anhang 1 integriert worden. Bei Ziffer 5 ist der Verweis auf den Anhang aktualisiert worden.
Anhang 1 Auf Deponien zugelassene Abfälle
Einleitung
Die Deponielandschaft Schweiz ist heute weitgehend gebaut, ein „tabula rasa“ ist nicht möglich, daher muss das heutige Deponiekonzept darauf aufbauen. Es wird an den drei bestehenden Deponietypen festgehalten, allerdings sind sie nun eindeutiger durch Anforderungen an die Abfälle zur Ablagerung gegeneinander abgegrenzt. Die mit der VASA-Revision vom 26. September 2008 eingeführte Inertstoffdeponie für die ausschliessliche Ablagerung von unverschmutztem Aushub sowie das in dieser Vorlage wesentlich akzentuierte Schlackekompartiment als Untertyp der Reaktordeponie fügen sich in diese bestehende Deponielandschaft bestens ein (siehe Abb. 3).
22/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493