Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen H371-1493
Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung
16 02 96 [S] Aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile aus Kunststoff, die gefährliche Stoffe enthalten
Bei der Behandlung von elektrischen und elektronischen Geräten fallen auch Kunststofffraktionen an, die bromierte Flammschutzmittel enthalten. Einige dieser Flammschutzmittel sind gemäss ChemRRV nicht mehr für die Herstellung von Produkten zugelassen. Eine stoffliche Verwertung dieser Abfälle ist somit auch nicht mehr zulässig. Damit der Verbleib dieser Abfälle kontrolliert werden kann, sind diese Kunststoffe als Sonderabfälle einzustufen. Bisher wurde dazu der Code 16 02 15 verwendet. Dies hat den Nachteil, dass dieser Code eine breite Palette von Abfällen beinhalten kann (z.B. Kunststoffe, PCB-haltige Kondensatoren). Insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen für Entsorgungsunternehmen wäre es hilfreich, wenn differenziertere Codes zur Verfügung stünden. Auf Wunsch mehrerer Kantone, wird deshalb ein separater Code für Kunststoffe mit gefährlichen Stoffen vorgeschlagen.
Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung
16 08 02 [S] Gebrauchte Katalysatoren, 16 08 02 [S] Gebrauchte Katalysatoren, die
die gefährliche Übergangs- gefährliche Übergangsmetalle metalle oder deren Verbin- oder deren Verbindungen dungen enthalten. Über- enthalten
gangsmetalle im Sinne die-
ses Eintrags sind: Scandium,
Vanadium, Mangan, Kobalt,
Kupfer, Yttrium, Niob, Hafni-
um, Wolfram, Titan, Chrom,
Eisen, Nickel, Zink, Zirkoni-
um, Molybdän und Tantal.
Diese Metalle und ihre Ver-
bindungen werden als gefähr-
lich betrachtet, wenn sie als
gefährliche Stoffe eingestuft
wurden. Somit entscheidet
die Einstufung als gefährliche
Stoffe darüber, welche Über-
gangsmetalle und über-
gangsmetallhaltigen Verbin-
dungen gefährlich sind.]
Das europäische Abfallverzeichnis und die Abfallliste der OECD verwenden verschiedene Definitionen von „gefährlichen Übergangsmetallen“. Dies führt insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob die Ausfuhr bestimmter Katalysatoren notifizierungspflichtig ist oder nicht. Die Interpretationen und Herleitungen einzelner EG-Staaten dazu sind nur schwer nachvollziehbar. Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die explizite Definition gemäss europäischem Abfallverzeichnis zu verzichten und in der Praxis auf die Definition der OECD abzustützen.
Geltende Verordnung Vorgeschlagene Änderung
17 01 02 Ziegel 17 01 02 Ziegel
Der Code 17 01 01 wurde nicht aus dem europäischen Abfallkatalog übernommen, weil davon ausgegangen wurde, dass Ziegel überwiegend als Mischabbruch (Code 17 01 07) anfallen. Da die Abfallcodes inzwischen auch für andere Anwendungen ausserhalb des Bereichs
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