Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/44: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen H371-1493
InertstoffdeponieInertstoffdeponieInertstoffdeponieInertstoffdeponie ReststoffdeponieReststoffdeponieReststoffdeponieReststoffdeponie ReaktordeponieReaktordeponieReaktordeponieReaktordeponie
Triage: Grenzwerte für Abfallstoffe (Triage: Grenzwerte für Abfallstoffe (Triage: Grenzwerte für Abfallstoffe (Triage: Grenzwerte für Abfallstoffe (Anorganika, Organika)Anorganika, Organika)Anorganika, Organika)Anorganika, Organika)
unverschmutzterunverschmutzterunverschmutzterunverschmutzter übrigeübrigeübrigeübrige übrigeübrigeübrigeübrige
InertstoffeInertstoffeInertstoffeInertstoffe ReststoffeReststoffeReststoffeReststoffe SchlackeSchlackeSchlackeSchlacke ReaktorstoffeReaktorstoffeReaktorstoffeReaktorstoffe
AushubAushubAushubAushub
ex-Zone Sex-Zone Sex-Zone Sex-Zone S status quostatus quostatus quostatus quo status quostatus quostatus quostatus quo status quostatus quostatus quostatus quo status quostatus quostatus quostatus quo
StandortanforderungenStandortanforderungenStandortanforderungenStandortanforderungen
AA BB CC DD EE AAA BBB CCC DDD EEE
VASA-Revision 1.1.2009VASA-Revision 1.1.2009VASA-Revision 1.1.2009VASA-Revision 1.1.2009 TVA-Änderung 2008TVA-Änderung 2008TVA-Änderung 2008TVA-Änderung 2008
Abb. 3: Übersicht des Deponiekonzeptes 2008
Mit der Neufassung dieses Anhangs wurden auch die Inhalte zu den einzelnen Deponietypen neu strukturiert, die einzelnen Ziffern wurden deshalb für ein besseres Verständnis und eine klarere Übersicht immer gleich aufgebaut. Zuerst wird festgelegt, was generell auf dem jeweiligen Deponietyp abgelagert werden darf, gefolgt von einer Liste von Abfällen, die ohne chemische Nachweise abgelagert werden dürfen. Für alle anderen Abfälle sind analytische Nachweise zu erbringen, dass sie die Anforderungen an den jeweiligen Deponietyp, für den sie vorgesehen sind, erfüllen. Die entsprechenden Grenzwerte wurden wissenschaftlich hergeleitet, entsprechen den Anforderungen des Leitbildes, und sind auch mit der Altlastenverordnung (AltlV) weitgehend harmonisiert.
Um wissenschaftlich basierte Anforderungen zu definieren, werden Feststoffgrenzwerte basierend auf den Konzentrationswerten der Altlastenverordnung (AltlV, 26. August 1998) sowie der Richtlinie für die Durchführung von Eluattests gemäss Altlastenverordnung (2000) über das Prinzip des sogenannten virtuellen Eluattests hergeleitet. Durch die Bindung an die Konzentrationswerte der AltlV sind die Feststoffgrenzwerte risikobasiert, da die Konzentrationswerte (K-Werte) der AltlV toxizitätsbegründete Trinkwasserwerte nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, 26. Juni 1995) und, wo fehlend, international anerkannten Grundsätze repräsentieren. Diese Trinkwasserwerte entsprechen in der Grössenordnung den Qualitätszielen für Flusswasser, können aber relativ einfach sowie wissenschaftlich fundiert und aktuell auf eine wesentlich grössere Zahl von abfallrelevanten Substanzen ausgedehnt werden. Das 10-fache der Trinkwasserwerte entspricht seinerseits in der Grössenordnung den Einleitebedingungen der 1998 aufgehobenen Verordnung über Abwassereinleitungen. Dieses toxizitätsbasierte Konzept wurde bereits bei der Herleitung von Grenzwerten für Feststoffe bzw. Abfälle in der gültigen TVA bzw. sie konkretisierenden Vollzugshilfen berücksichtigt:
• Inertstoff (TVA 1990): Die Schadstoff-Konzentrationen im Eluat von Inertstoffen liegen im
Bereich des K-Wertes der AltlV;
• Reststoff (TVA 1990): Die Schadstoff-Konzentrationen im Eluat von Reststoffen liegen
im Bereich des 10-fachen K-Werts der AltlV;
• T-Material (tolerierbarer Aushub nach Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und
Ablagerung von Aushub, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie 1999)): Die Schadstoff-Konzentrationen im Eluat von T-Material liegen bei zirka 50% des K-Werts.
23/32 312/2005-02218/01/03/07/H371-1493