Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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2.2 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 definiert die in der Konvention verwendeten zentralen Begriffe wie diejenigen der «Behörde», der «Informationen über die Umwelt» und der «Öffentlichkeit» bzw. der «betroffenen Öffentlichkeit».
Nach Artikel 2 Absatz 2 gelten als «Behörden» im Sinne der Konvention die eigentlichen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler und regionaler Ebene. Als «Behörden» gelten darüber hinaus alle natürlichen und juristischen Personen, welche aufgrund innerstaatlichen Rechtes Aufgaben der Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen. Es ist deshalb von einem weit gefassten Behördenbegriff auszugehen. Judikative und legislative Organe sind ausdrücklich vom personellen Geltungsbereich der Konvention ausgenommen.
Artikel 2 Absatz 3 definiert den Begriff «Informationen über die Umwelt». Der Begriff beinhaltet eine formelle und eine materielle Komponente. In formeller Hinsicht werden sämtliche Informationen schriftlicher (Berichte, Protokolle, d.h. alle Dokumente in Papierform), visueller (z.B. Fotos, Illustrationen, Filme), akustischer (Tonaufnahmen) und elektronischer (Diskette, Festplatte, Server) Art erfasst. Die Informationen müssen immer zwingend auf irgendeinem Datenträger vorhanden sein. In materieller Hinsicht umfasst der Begriff drei verschiedene Kategorien. Die innerhalb der Kategorien aufgeführten Beispiele haben exemplarischen Charakter bzw. sind nicht abschliessender Natur.
Erstens werden nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a alle Informationen über den Zustand der Umwelt im Bereich Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschliesslich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltbereichen erfasst.
Zweitens gehören nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Faktoren sowie Tätigkeiten oder Massnahmen (z.B. Gesetze, Pläne und Programme), die sich auf die Umweltbereiche auswirken können, auch zu den erfassten Inhalten. Als Faktoren gelten Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung.
Drittens werden nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c auch Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke erfasst, soweit diese durch die Umweltbereiche mittelbar betroffen sind oder sein könnten.
Artikel 2 Absätze 4 und 5 definieren die Begriffe der «Öffentlichkeit» und der «betroffenen Öffentlichkeit», welche für die Aktivlegitimation der von der Konvention gewährleisteten Ansprüche von zentraler Bedeutung sind.
Unter «Öffentlichkeit» sind nach Artikel 2 Absatz 4 eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen, Organisationen und Gruppen zu verstehen.
Der in Artikel 2 Absatz 5 verankerte Begriff der «betroffenen Öffentlichkeit» ist enger gefasst. Er verlangt eine spezifische Betroffenheit bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren. Den Nichtregierungsorganisationen, welche sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach dem innerstaatlichen Recht geltenden Vorschriften erfüllen, wird nach Artikel 2 Absatz 5 zweiter Halbsatz ein solches Interesse zugesprochen.