Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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3.2.3 Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren (zweiter Pfeiler)
Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltrelevanten Entscheidungen über Anlagen (Art. 6 der Konvention)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren wird von der Aarhus-Konvention für den Bau oder die Änderung von jenen Anlagen verlangt, welche in Anhang I der Konvention genannt sind. Die Konvention verlangt nicht ausdrücklich, dass für diese Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Artikel 6 Absatz 6 der Konvention fordert jedoch, dass das Bewilligungsgesuch eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen vorgesehenen Massnahmen enthalten muss. Nach schweizerischem Rechtsverständnis entsprechen solche Unterlagen einem Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10b USG), weshalb die Anlagen nach Anhang I der Konvention nach innerstaatlichem Recht der UVP (Art. 10a f. USG) unterstehen. Um zu gewährleisten, dass die Anlagen nach Anhang I der Konvention auch im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)33 aufgeführt sind und damit in der Schweiz der UVP unterstehen, müssen bei einer Ratifikation der Konvention 10 Industrie-Anlagetypen neu der UVP unterstellt werden.34 Da diese Anlagetypen wesentliche Umweltauswirkungen haben, steht eine Aufnahme im Einklang mit Artikel 10a Absatz 2 USG.
Weiter ist es sinnvoll, auch auf jene Anlagen, die nur nach schweizerischem Recht, nicht aber nach Anhang I der Konvention der UVP unterstehen, die Bestimmungen von Artikel 6 der Konvention anzuwenden.
Was die Information der Öffentlichkeit betrifft, sind die Voraussetzungen der Konvention mit der öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen (einschliesslich des Umweltverträglichkeitsberichts) und der Publikation des Entscheides erfüllt35. Ein Recht der Öffentlichkeit, sich in Bewilligungsverfahren mit Stellungnahmen zu
33Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR
814.011)
34 Zu diesen Anlagetypen zählen: Eisenmetallgiessereien ab mehr als 20 t Produktionskapazität pro Tag, Galvanikbetriebe, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt, Betriebe zur Kalkproduktion bei einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag, Betriebe zum Schmelzen mineralischer Stoffe bei einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag, Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t pro Tag, Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag, Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag, Anlagen zur Nahrungsmittelherstellung aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitt), Anlagen zur Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt, Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen etc. unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder mehr als 200 t pro Jahr. Bei zwei Anlagetypen müsste der Schwellenwert nach Anhang UVPV gesenkt werden: Bei thermischen Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wäre der Schwellenwert für die UVP- Pflicht von 100 MWth auf 50 MWth zu senken, bei Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern läge der Schwellenwert neu bei einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag, heute liegt er bei einer Kapazität von über 30'000 t pro Jahr.
35 Vgl. z.B. Art. 10d Abs. 1 USG, Art. 15 und 20 UVPV