Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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Zugang zu den Dokumenten gewährleistet ist und nur kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Die Regelungen zu den Modalitäten der Einsicht erweisen sich daher als gleichwertig. In einigen Punkten ist das BGÖ sogar strenger, was die Konvention jedoch zulässt (Art. 3 Abs. 5).

Ablehnungsgründe: Sowohl die Konvention als auch das BGÖ sehen Einschränkungen beim Zugang zu amtlichen Dokumenten vor. Entsprechend kann in den folgenden Fällen die Einsicht in Dokumente mit Umweltinformationen verweigert werden:

- Die entsprechende Behörde verfügt nicht über die gewünschten Informationen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a der Konvention): Auch nach den Artikeln 5 und 6 BGÖ kann Einsicht nur in Dokumente gewährt werden, die sich bei der entsprechenden Behörde befinden.

- Der Antrag ist missbräuchlich oder zu allgemein formuliert (Art. 4 Abs. 3 Bst. b der Konvention): Auch nach Artikel 10 Absatz 3 BGÖ muss Einsicht nur in hinreichend genau fomulierte Dokumente gewährt werden. Missbräuchlichen Anträgen muss nach schweizerischem Recht bereits aufgrund von Artikel 2 des Schweizerischen Ziviligesetzbuches51 nicht entsprochen werden.

- Der Antrag betrifft noch nicht fertig gestelltes Material sowie interne Mitteilungen von Behörden, soweit diese Ausnahme vom innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist (Art. 4 Abs. 3 Bst. c der Konvention): Nach Artikel 5 Absatz 3 BGÖ sind interne Mitteilungen dann vom Recht auf Einsicht ausgenommen, wenn sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Nach Artikel 5 Absatz 3 BGÖ gelten noch nicht fertig gestellte Dokumente nicht als amtliche Dokumente und unterstehen deshalb nicht dem Einsichtsrecht. Zudem gilt nach Artikel 8 Absatz 2 BGÖ, dass Dokumente erst zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGÖ sieht eine Einschränkung des freien Zugangs vor, wenn damit die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde beeinträchtigt wird. Diese Ausnahmen im BGÖ sollen der Behörde einen ungestörten Entscheidungsprozess gewährleisten. Sie lassen sich demnach unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention subsumieren (internes Material). Auch die Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 4 BGÖ (amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen) kann unter Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention subsumiert werden. Nach Artikel 7 Absatz 1 BGÖ kann der Zugang zu Dokumenten auch verweigert werden, wenn damit die Beziehungen zwischen Bund und den Kantonen oder zwischen den Kantonen selber beeinträchtigt werden können. Auch diese Regelung dient dem Schutz interner Informationen zwischen Behörden und geht nicht über Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Konvention hinaus. Der Verpflichtung der Konvention, bei den Ablehnungsgründen nach Artikel 4 Absatz 3 das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen, entspricht die Möglichkeit der Behörden des Bundes, solche Dokumente aktiv zu veröffentlichen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. z.B. Art. 19 VBGÖ).

51 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)