Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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wiederholt diese Vorschrift insbesondere für die Sachpläne und Konzepte des Bundes. Zudem bestimmt Artikel 4 Absatz 3 RPG, dass die Pläne nach dem Gesetz öffentlich sind. Damit erfüllt das schweizerische Recht die Voraussetzungen der Konvention.
Öffentlichkeitsbeteiligung beim Erlass von Rechtsvorschriften (Art. 8 der Konvention)
Eine Mitwirkung der Öffentlichkeit beim Erlass von Rechtsvorschriften, wie dies Artikel 8 der Konvention verlangt, ist ebenfalls gewährleistet. Auf Bundesebene sichern Artikel 147 BV sowie das Vernehmlassungsgesetz (VlG)40mittels Vernehmlassungen oder Anhörungen die Mitwirkung der Öffentlichkeit. Die Kantone kennen ebenfalls entsprechende Regelungen. Damit sind die Voraussetzungen der Konvention erfüllt, die in diesem Bereich den betroffenen Staaten ohnehin einen sehr grossen Ermessensspielraum einräumt.
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Freisetzung und der Inverkehrbringung gentechnisch veränderter Organismen (Art. 6bis und Anhang I bis der Änderung von Almaty)
Nach Artikel 11 GTG und Artikel 42 Freisetzungsverordnung (FrSV)41 ist die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Freisetzung sowie beim Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen direkt in die Umwelt (Saatgut) gewährleistet. Nicht gewährleistet ist sie beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen, die nicht direkt in die Umwelt gelangen (d.h. bei Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln). Bei einer Ratifizierung der Änderung des Übereinkommens, beschlossen am 27. Mai 2005 in Almaty, müssten die entsprechenden Verordnungen im Bereich Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel deshalb mit Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt werden. Nach diesen Bestimmungen könnte jedermann bei der zuständigen Behörde Einwendungen vorbringen und die Behörde müsste diese bei der Begründung des Entscheids würdigen. Zudem wären die Entscheide öffentlich zugänglich zu machen. Solche Einwendungsrechte gewähren aber auch hier keine Parteirechte.
3.2.4 Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (3. Pfeiler, Art. 9 der Konvention)
In Anwendung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV sieht auf Bundesebene das BGÖ bei Abweisung des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht vor (Art. 16 BGÖ, Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]42, Art. 86 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]43). Ebenfalls gestützt auf Artikel 29a BV sind die Kantone verpflichtet, Verfügungen zum Zugang zu Umweltinformationen nach kantonalem Recht gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Anforderungen der Konvention sind damit erfüllt.
40 Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 (VlG, SR 172.061)
41 Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (SR 814.911)
42 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
43 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)