Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Verfügung gestellt werden muss. Dabei dürfen die Informationen über den Antragsteller, die Beschreibung des veränderten Organismus, die Verwendungszwecke und der allfällige Ort der Freisetzung nicht vertraulich behandelt werden. Ebenso sind die Überwachungspläne offenzulegen.

Im Übrigen wird analog der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 6 der Konvention festlegt, dass die Öffentlichkeit das Recht hat, bei der zuständigen Behörde ihre Stellungnahmen, Analysen etc. einzureichen. Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen berücksichtigt, d.h. sachlich einbezogen und die darin enthaltenen Anliegen geprüft werden. Schliesslich ist die Öffentlichkeit über die Entscheidung zu informieren.

3 Die Umsetzung der Aarhus-Konvention in das Schweizerische Recht

3.1 Pflicht zur Umsetzung

Artikel 3 Absatz 1 der Konvention verpflichtet die Staaten, mittels Gesetzgebungs- und sonstigen Massnahmen die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Entsprechend muss dort, wo das schweizerische Recht den zwingenden Anforderungen der Konvention nicht genügt, eine Anpassung erfolgen.

3.2 Übersicht über die geltende Rechtslage und die nötigen Anpassungen

Ein grosser Teil der Regelungsgegenstände der Aarhus-Konvention ist im schweizerischen Recht bereits umgesetzt. In einigen Punkten muss unser Recht ergänzt werden. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes18:

3.2.1 Definition der Umweltinformation

Die Defintion der Umweltinformation nach Artikel 2 Absatz 3 der Konvention ist von zentraler Bedetung, da insbesondere die Rechte nach dem ersten Pfeiler auf die Umweltinformation abstellen. Das Schweizerische Recht kennt keine ausdrückliche Definition der Umweltinformation. Nach der Praxis sind darunter die Vorschriften im Bereich des Umweltrechts zu verstehen. Dazu gehören die Vorschriften im Bereich des USG, der Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes, des Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Walderhaltung, der Jagd, der Fischerei, der Gentechnik sowie des Klimaschutzes. Die Definition nach Artikel 2 Absatz 3 der Konvention geht insoweit über die schweizerische Praxis hinaus, als sie auch den Bereich der Energie, soweit er sich auf die Umwelt auswirkt, einbezieht. Da die Regelung über die passive Umweltinformation nur in das USG und nicht in alle anderen Umweltgesetze integriert wird, ist es sinnvoll, im USG neu eine

18 Vgl. zu den Auswirkungen der Aarhus-Konvention auf das schweizerische Recht Christoph Errass, Die Aarhus-Konvention und ihre Umsetzung ins schweizerische Recht, Umweltrecht in der Praxis (URP), 1/2004, S. 47 ff.; Daniela Thurnherr, Öffentlichkeit und Geheimhaltung von Umweltinformationen, Zürich, Basel, Genf, 2003; Astrid Epiney / Martin Scheyli, Die Aarhus-Konvention, Rechtliche Tragweite und Implikationen für das schweizerische Recht, Universitätsverlag Freiburg Schweiz, 2000 (nachfolgend Epiney / Scheyli)