Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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Definition der Umweltinformation aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch auf Umweltinformation sich nicht nur auf Informationen im Bereich des USG bezieht, sondern das gesamte Umweltrecht umfasst und auch die Energie einbezieht, soweit sie sich auf die Umwelt auswirkt. Bei Unklarheiten, ob im Einzelfall eine Information über die Umwelt gegeben ist oder nicht, kann im Sinne einer konventionskonformen Auslegung die Definition von Artikel 2 Absatz 3 der Konvention herangezogen werden.

In einem weiteren Punkt ist der Begriff der «Umweltinformation» nach der Konvention weiter gefasst als nach dem schweizerischen Recht. Nach schweizerischem Recht ist die ionisierende Strahlung aufgrund des Vorbehalts von Artikel 3 Absatz 2 USG nicht Teil des USG, sondern wird im Kernenergiegesetz (KEG)19 geregelt. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention bildet die ionisierende Strahlung Teil der Information über die Umwelt. Diese Differenzierung hat keine Konsequenzen im Bereich der passiven und aktiven Umweltinformation. Hier gilt in Bezug auf die passive Umweltinformation auf Bundesebene für sämtliche amtlichen Dokumente, also auch für Dokumente zur ionisierenden Strahlung, das BGÖ. Da die Kantone in diesem Bereich keine eigene Vollzugskompetenz haben, ist allein die Bundesgesetzgebung massgebend. Was die aktive Umweltinformation betrifft, enthält das Kernenergiegesetz in Artikel 74 eine Bestimmung zur aktiven Information der Bevölkerung. Hingegen besteht eine Differenz bei der Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidverfahren und beim Zugang zu Gerichten (vgl. dazu Ziff. 3.2.4).

3.2.2 Passive und aktive Umweltinformation (erster Pfeiler)

Passive Umweltinformation (Art. 4 der Konvention)

Seit dem 1. Juli 2006 ist auf Bundesebene das BGÖ in Kraft. Dieses gewährleistet einen umfassenden Anspruch auf Informationen, die sich bei Bundesbehörden befinden und umfasst daher auch den Zugang zu Umweltinformationen. Das BGÖ genügt den Anforderungen von Artikel 4 der Konvention weitestgehend (vgl. Ziff. 3.3). Allerdings hat es für die Kantone, welche nach Artikel 74 und 76 - 79 und 120 BV einen Grossteil des Umweltrechts des Bundes vollziehen, keine Wirkung.

Die Aarhus-Konvention fordert den Zugang zu Umweltinformationen jedoch auch auf der Stufe der Kantone und Gemeinden. Für die Kantone besteht deshalb eine Pflicht, den Zugang zu Umweltinformationen neu ebenfalls zu gewährleisten. Da jedoch bereits zwölf Kantone ein Öffentlichkeitsgesetz kennen und sechs Kantone daran sind, ein solches auszuarbeiten, muss weniger als die Hälfte der Kantone neu ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen schaffen. Bei einem Vergleich, inwieweit die Kantone diesen Anspruch bereits gewährleisten, zeigt sich Folgendes: Die Kantone BE, AR, SO, GE, VD, JU, SH, UR, NE, ZH, AG und SZ kennen ein solches Gesetz. Der Kanton SG kennt den Anspruch auf Verfassungsebene. Die Kantone FR, TI, VS, BS, BL und SG sind daran, ein Öffentlichkeitsgesetz zu erarbeiten20. Grundsätzlich gewähren diese Gesetze einen ähnlichen Zugang zu

19 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1)

20 Vgl. zu den bestehenden kantonalen Regelungen im Bereich der Öffentlichkeitsgesetze www.swisstransparency.ch