Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Pflicht der Behörden, diese Eingaben im Entscheid zu würdigen, kennt das schweizerische Recht hingegen nicht.
Der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist gewährleistet. So kann die betroffene Öffentlichkeit einschliesslich der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Bewilligung einer Anlage mit erheblichen Umweltauswirkungen zu Recht erteilt wurde8. Einzig im Bereich der ionisierenden Strahlung können die Umweltorganisationen keine solche Überprüfung verlangen, da Artikel 3 Absatz 2 USG das Beschwerderecht der Umweltorganisationen in Bezug auf die ionisierende Strahlung ausschliesst.
1.6 Überblick über das Recht auf internationaler Ebene und dasjenige der Europäischen Gemeinschaft
1.6.1 Auf internationaler Ebene
Im internationalen Recht gibt es keine Regelung, die einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zugang zu Informationen von Behörden ganz allgemein, wie dies die Aarhus-Konvention vorsieht, garantiert. In der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)9 und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II) ist die Informationsfreiheit darauf beschränkt, dass sich jede und jeder aus allgemein zugänglichen Quellen informieren können. Das Informationszugangsrecht besteht also nur bei Informationen, die nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften als für die Öffentlichkeit zugänglich erklärt werden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt, dass der Staat unter bestimmten Umständen aus Artikel 8 EMRK verpflichtet werden kann, Zugang zu Informationen zu gewähren10.
Im Europarat hat sich eine Expertengruppe mit dem Zugang zu amtlichen Dokumenten beschäftigt. Am 21. Februar 2002 hat das Ministerkomitee eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten für den Zugang zu amtlichen Dokumenten verabschiedet. Am 18. Juni 2009 wurde in Tromsø in Weiterentwicklung dieser Empfehlungen die Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten aufgelegt11. Es handelt sich dabei um das erste völkerrechtliche Instrument zur Anerkennung eines allgemeinen Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der öffentlichen Verwaltung. Die Konvention ist noch nicht in Kraft.
Im Umweltvölkerrecht standen bis anhin die zwischenstaatlichen Informationspflichten im Vordergrund. Vereinzelt haben jedoch auch Verpflichtungen der Staaten gegenüber ihrer Zivilgesellschaft in umweltvölkerrechtlichen Verträgen Eingang
8 Vgl. Art. 29a BV, zum Beschwerderecht der Umweltorganisationen vgl. Art. 55 f. USG. Zusätzlich zum Beschwerderecht nach Art. 55 USG, das gegen Anlagen offen steht, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstehen, kennt das schweizerische Recht auch ein Beschwerderecht der Umweltorganisationen nach Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451). Dieses steht gegen Entscheide mit Auswirkungen im Bereich Natur und Landschaft offen, soweit diese Entscheide in Zusammenhang mit einer Bundesaufgabe ergehen.
9 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
10 Entscheid des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Guerra et. al. geg. Italien.
11 http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Summaries/Html/205.htm