Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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anderen gesetzlichen, unabhängigen und unparteiischen Instanz. Für den Fall, dass ein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht vorgesehen ist, haben die Vertragsparteien zusätzlich den Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, sicherzustellen.

Zweitens muss nach Artikel 9 Absatz 2 die betroffene Öffentlichkeit Rechtsmittel ergreifen können, um die verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Rechtmässigkeit von Entscheidungen im Sinne von Artikel 6 anzufechten. Legitimiert ist die betroffene Öffentlichkeit, welche ein ausreichendes Interesse hat oder eine Rechtsverletzung geltend macht. Diese Kriterien sind nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts auszulegen. Nichtregierungsorganisationen, die sich für Umweltanliegen einsetzen, weisen gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Konvention ein ausreichendes Interesse auf und sind somit legitimiert. Ausserdem müssen nach Artikel 9 Absatz 3 Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 die Möglichkeit haben, von Privatpersonen oder Behörden vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen, welche gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstossen, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren anzufechten.

Die oben erwähnten Verfahren gemäss Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 müssen nach Artikel 9 Absatz 4 unter Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgarantien getroffen, schriftlich aufgezeichnet und – soweit es sich um Gerichtsentscheide handelt - öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Öffentlichkeit muss nach Artikel 9 Absatz 5 über den Zugang zu gerichtlichen und behördlichen Überprüfungsverfahren informiert werden.

2.7 Institutionelle, verfahrens- und vertragsrechtliche Bestimmungen

Die Artikel 10 bis 12 regeln die institutionellen Belange der Aarhus-Konvention. Das Sekretariat der Konvention befindet sich in Genf.

Artikel 14 regelt die Verfahren zur Änderungen des Übereinkommens und dessen Anhänge. Streitigkeiten sollten nach Artikel 16 grundsätzlich zunächst auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden. Gelingt dies nicht, so ist fakultativ die Verweisung an den Internationalen Gerichtshof oder die Unterwerfung unter ein in Anhang II des Übereinkommens festgelegtes Schiedsverfahren vorgesehen. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhang II mit der Mehrheit der drei Mitglieder. Sein Entscheid ist endgültig.

Artikel 19 regelt die Ratifikation, Annahme, Genehmigung und den Beitritt.

2.8 Die Änderungen von Almaty

Artikel 6bisder Änderung von Almaty vom 27. Mai 2005 bestimmt, dass bei absichtlichen Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und beim Inverkehrbringen solcher Organismen eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den in Anhang Ibis festgelegten Modalitäten stattfinden muss. Anhang Ibislegt fest, dass insbesondere die Anmeldung für die Freisetzung oder die Inverkehrbringung sowie der Bewertungsbericht dazu der Öffentlichkeit zur