Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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Soweit es um Ansprüche der betroffenen Öffentlichkeit bei der Mitwirkung in umweltrelevanten Entscheidverfahren geht, ist der Zugang zu Gerichten analog dem Zugang zu Umweltinformationen sichergestellt. Insbesondere können die Betroffenen, wie dies die Konvention verlangt, auch die Verletzung von materiellem Umweltrecht rügen. Gegen die Rahmenbewilligung von Kernkraftwerken besteht nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung, da diese Bewilligungen vom Bundesrat erteilt und vom Parlament genehmigt werden (Art. 48 KEG). Mit der Möglichkeit einer Volksabstimmung anstelle einer richterlichen Entscheidung wird dem Sinn und Zweck der Aarhus-Konvention jedoch entsprochen. Es besteht hingegen folgende Differenz: bei Baubewilligungen von Kernanlagen besteht zwar eine UVP-Pflicht und damit auch ein Verbandsbeschwerderecht. Insoweit genügt das schweizerische Recht der Konvention. Allerdings umfasst das Recht zur Verbandsbeschwerde aufgrund des Vorbehaltes von Artikel 3 Absatz 2 USG nicht den Bereich der ionisierenden Strahlung. Die Umweltorganisationen können daher – im Gegensatz zu betroffenen Bürgerinnen und Bürgern – die Verletzung der Vorschriften des KEG im Bereich der ionisierenden Strahlung nicht rügen. Dies widerspricht der Konvention, welche nach Artikel 2 Absatz 3 die ionisierende Strahlung als Teil der Umweltinformation erklärt. Auch die Rechte der betroffenen Öffentlichkeit nach Artikel 6 Absatz 6 der Konvention könnten die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen nicht in Anspruch nehmen, soweit es um den Bereich der ionisierenden Strahlung geht und soweit es sich um Unterlagen handelt, welche die Behörde nicht ohnehin öffentlich auflegen muss. Der Bundesrat beantragt deshalb, in diesem Bereich bei der Ratifizierung einen Vorbehalt anzubringen. Gestützt auf Artikel 19 des massgeblichen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge44 sind Vorbehalte bei Konventionen zulässig, soweit sie mit Ziel und Zweck des Vertrages nicht unvereinbar sind. Ein Vorbehalt beim Verbandsbeschwerderecht im Bereich der ionisierenden Strahlung ist mit Ziel und Zweck des Vertrages vereinbar und deshalb zulässig45.
Bei den Ansprüchen der Öffentlichkeit auf Mitwirkungen bei Entscheidverfahren sowie beim Erlass von Rechtsvorschriften, genügt nach der Konvention der Zugang zu einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung (Art. 9 Abs. 3). Die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde nach Artikel 71 VwVG erfüllt deshalb den Anspruch der Konvention. Auch die Kantone kennen die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde. Zudem kann der Bund als Oberaufsichtsbehörde im Bereich der Umwelt (Art. 38 Abs. 1 USG) ebenfalls Aufsichtsbeschwerden gegen Handlungen der Kantone entgegennehmen und behandeln. Nach Artikel 25a VwVG besteht die Möglichkeit für Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse aufweisen, bei der zuständigen Behörde zu verlangen, dass die Behörde widerrechtliche Handlungen im Bereich des öffentlichen Rechts unterbindet, feststellt oder deren Folgen beseitigt. Schliesslich kann jedermann Strafanzeige gegen Private oder Behörden wegen Verletzung von Bestimmungen im Umweltbereich einreichen (z.B. Art. 60 f. USG).
44 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111)
45 Bisher hat Schweden als einziges Land bei der Ratifizierung der Aarhus-Konvention einen Vorbehalt angebracht, dies im Bereich der Vorinstanz beim Zugang zu einem Gericht nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Konvention.