Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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auf den Bund zugeschnitten sind und ausdrücklich den Bundesrat und die Bundesverwaltung erwähnen (vgl. Art. 8 Abs. 1, 3 und 5). Nicht zur Anwendung kämen insbesondere folgende Bestimmungen: Artikel 13 und 14 (die Kantone müssen kein Schlichtungsverfahren vorsehen), 17 (für die Erhebung von Gebühren müssten die Kantone eine eigene Regelung erlassen), 18 – 22 (die Kantone müssen keinen Öffentlichkeitsbeauftragten ernennen und entsprechend auch dessen Kompetenzen nicht regeln). Die Artikel 2, 4, 7 – 10, 15 und 16 wären sinngemäss anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen könnten direkt anwendet werden.

Artikel 47

Der geltende Artikel 47 regelt in seinen Absätzen 1 und 2 einerseits ein Zugangsrecht und andererseits eine Artikel 6 USG konkretisierende Informationspflicht der Behörden. Diese Bestimmungen wurden in den neuen Artikel 10f Absatz 1 integriert.

Inkrafttreten (Artikel 3 des Bundesbeschlusses)

Die neuen Regelungen im USG brauchen auf Bundesebene gewisse Anpassungen auf Verordnungsebene. Zudem müssen mehrere Kantone das Zugangsrecht auf Umweltinformationen erst noch regeln oder allenfalls anpassen. Aus diesem Grund soll der Bundesrat das Inkrafttreten der Änderungen bestimmen.

3.4 Verordnungsänderungen

Die Ratifizierung bedingt eine Änderung des Anhangs zur UVPV. Dabei sind einige Industrieanlagen neu der UVP zu unterstellen. Bei zwei Anlagen müsste der Schwellenwert gesenkt werden (vgl. vorne Ziff. 2.3.2). Artikel 10a Absatz 3 USG sieht vor, dass der Bundesrat die Anlagetypen und die Schwellenwerte der UVPpflichtigen Anlagen periodisch überprüft. Diese Anpassungen können im Rahmen der nächsten Überprüfung des Anhangs erfolgen.

Die Verordnungen in den Bereichen Lebensmittel, Arzneimittel und Futtermittel sind dahingehend zu ergänzen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit bei den Bewilligungsverfahren für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen hinreichend sichergestellt wird. Dabei geht es ausschliesslich um die Möglichkeit der Öffentlichkeit, Einwendungen vorzubringen. Parteistellung erhält die Öffentlichkeit durch das Instrument der Einwendung jedoch nicht. Schliesslich sind die Umweltverordnungen darauf hin zu überprüfen, ob ihre Bestimmungen mit der Regelung über die aktive und passive Umweltinformation im Einklang stehen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat diese Verordnungsänderungen zusammen mit dem Beschluss über die Ratifizierung der Konvention nach Artikel 184 Absatz 2 BV verabschieden wird.

3.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Der Bundesrat hat am 15. Juni 1998 erklärt, die von Nationalrätin Silvia Anita Semadeni am 10. März 1998 eingereichte Motion Nr. 98.3087 entgegenzunehmen. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, die rechtlichen Voraussetzungen zu