Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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gehalten, dass sich der Anspruch auch auf Informationen in Zusammenhang mit Energie erstreckt, soweit sie Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Abs. 2: Für den Anspruch und das Verfahren bei Gesuchen gegenüber der Bundesverwaltung wird vollumfänglich auf das BGÖ verwiesen. Dies ist nur möglich, weil das BGÖ den Anforderungen von Artikel 4 der Konvention weitestgehend genügt. Eine Ausnahme bildet der zeitliche Geltungsbereich. Das BGÖ findet nur Anwendung auf Dokumente, die nach dem Inkrattreten des Gesetzes, d.h. ab dem 1. Juli 2006 erstellt wurden oder der Behörde nach diesem Zeitpunkt zugegangenen sind (Art. 23 BGÖ). Artikel 4 des Übereinkommens kennt diese Einschränkung nicht und gilt auch für ältere Dokumente. Entsprechend findet nach Artikel 10g Absatz 2 USG Artikel 23 BGÖ auf Einsichtsgesuche im Bereich der Umweltinformationen keine Anwendung.
Eine weitere Ausnahme bildet der persönliche Geltungsbereich: Nach Artikel 2 Absatz 2 der Konvention fallen alle administrativen Behörden sowie Private, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, unter das Öffentlichkeitsprinzip. Nach Artikel 2 BGÖ fällt unter das BGÖ einerseits die Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 – 3 RVOG (dazu gehört die zentrale und die dezentrale Bundesverwaltung). Andererseits fallen unter das BGÖ auch Dritte, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut wurden, soweit sie Erlasse oder Verfügungen erlassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 RVOG). Eine gewisse Differenz zwischen der Konvention und dem BGÖ besteht also bei Dritten, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen, aber keine Verfügungskompetenz besitzen (z.B. die schweizerische Energieagentur). Nach der Konvention fallen solche Dritte, die nach Artikel 43 USG mit Vollzugsaufgaben betraut wurden, unter das Öffentlichkeitsprinzip, nach dem BGÖ nicht. Um sicherzustellen, dass Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Dokumente mit Umweltinformationen einsehen können, bei denen ihnen nach der Konvention ein Anspruch zusteht, muss Artikel 10g Absatz 2 entsprechend ergänzt werden. Der Vollzug des BGÖ verlangt nach Artikel 15 BGÖ zudem, dass die zuständige Stelle Verfügungen erlassen kann. In Fällen von Dritten ohne Verfügungskompetenz muss die zuständige Aufsichtsbehörde (d.h. jene Behörde, welche mit dem „Dritten“ den Vertrag zur Auslagerung der Aufgaben abgeschlossen hat), diese Verfügungen erlassen.
Der nachfolgende Vergleich legt dar, dass das BGÖ, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen, den Anforderungen der Konvention genügt:
Sachlicher Geltungsbereich: Nach Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz fallen nach der Konvention Gerichte oder Einrichtungen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht unter die Konvention, da sie nicht als Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 gelten. Nach Artikel 28 BGG und Artikel 30 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG)49 gilt das BGÖ für das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht, soweit es administrative Aufgaben oder Aufsichtsfunktionen erfüllt. Das Parlament als gesetzgebendes Organ fällt ebenfalls nicht unter das BGÖ. Die Bestimmungen sind deshalb deckungslgeich.
Amtliche Dokumente: Nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 der Konvention müssen die Umweltinformationen auf Dokumenten bzw. Unterlagen aufgezeichnet sein (in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder
49 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)