Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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gefunden. Beachtenswert sind dabei insbesondere die präzisen Verpflichtungen, welche das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention)12 enthält. Dieses Übereinkommen regelt das grenzüberschreitende Konsultations- und Mitwirkungsverfahren bei Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstehen.
1.6.2 Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft
Im Europäischen Gemeinschaftsrecht ist das Recht auf Zugang zu Dokumenten von Organen der Europäischen Union in Artikel 255 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet. Diese Regelung enthält nur die Grundzüge, die genauen Zugangsmodalitäten sind in der Verordnung Nr. 1049/2001/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlamentes, des Rates und der Kommission geregelt13.
Was die Umsetzung der Aarhus-Konvention innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betrifft, hat diese bisher zwei Richtlinien erlassen. Der erste Pfeiler der Konvention (Zugang zu Umweltinformationen) wird in der Richtlinie 2003/414 vom 28. Januar 2003 geregelt. Es war die Europäische Gemeinschaft, die bereits vor der Verabschiedung der Aarhus-Konvention mit der Richtlinie 90/313 eine sehr ähnliche Regelung kannte. Entsprechend ist denn auch die Aarhus-Konvention im Bereich des ersten Pfeilers stark an die ursprüngliche EG-Richtlinie angelehnt.
Im Bereich des zweiten Pfeilers der Konvention (Mitwirkung an umweltrelevanten Entscheidverfahren) hat die Gemeinschaft die Richtlinie 2003/3515 vom 26. Mai 2003 erlassen. Inhaltlich wurden mit dieser Richtlinie insbesondere die Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Richtlinie 96/61 (heute 2008/1) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung angepasst.
Im Bereich des dritten Pfeilers (Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) hat die Gemeinschaft die entsprechende Richtlinie noch nicht verabschiedet. Es besteht ein entsprechender Entwurf der Kommission (RLV KOM 2003 62416), der jedoch wegen Uneinigkeit im Ministerrat noch in erster Lesung blockiert ist. In vielen Bereichen des dritten Pfeilers kennt die Gemeinschaft jedoch heute schon einen hinreichenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Zudem
12 Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (SR 0.814.06)
13 ABl. L 145 vom 31. Mai 2001, S. 43 ff.
14 Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26
15 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
16 Vorschlag KOM(2003) 624 endgültig für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten