Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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Artikel 6 regelt die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren über bestimmte Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben. In den Geltungsbereich fallen einerseits Entscheidungen über Tätigkeiten gemäss Anhang I. Diese haben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a per definitionem erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Über die Anwendung von Artikel 6 auf nicht in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten mit erheblichem Einfluss auf die Umwelt entscheiden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b die Vertragsparteien.
Nach Artikel 6 Absatz 2 haben die Vertragsparteien die betroffene Öffentlichkeit (Art. 2 Ziff. 5) sachgerecht und frühzeitig über eine geplante Tätigkeit zu informieren. Insbesondere haben sie eine ausreichende Information über die Art möglicher Entscheidungen, die zuständige Behörde und sämtliche Modalitäten des vorgesehenen Verfahrens einschliesslich der möglichen Beteiligungsrechte zu gewährleisten. Das Einsichtsrecht zu allen verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung muss der betroffenen Öffentlichkeit nach Artikel 6 Absatz 6 im Rahmen des innerstaatlichen Rechtes zustehen und ist dementsprechend gebührenfrei auszugestalten.
Die Öffentlichkeit hat nach Artikel 6 Absatz 7 das Recht, Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen den Behörden in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung vorzutragen.
Die Vertragsparteien müssen nach Artikel 6 Absatz 8 insbesondere sicherstellen, dass die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auch berücksichtigt, d.h. sachlich einbezogen und die darin enthaltenen Anliegen geprüft werden. Ausserdem müssen die ergangenen Entscheidungen einschliesslich der Begründung der Öffentlichkeit mitgeteilt werden (Artikel 6 Absatz 9).
Damit die betroffene Öffentlichkeit sich effektiv beteiligen kann, haben die Vertragsparteien nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 für die verschiedenen Phasen der Verfahren einen angemessenen zeitlichen Rahmen und ausserdem eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten.
Nach Artikel 7 ist die Öffentlichkeit frühzeitig und während eines angemessenen Zeitrahmens bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken einzubeziehen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung soll anschliessend von den Behörden gebührend berücksichtigt werden.
Artikel 8 hält die Vertragsparteien an, die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Rechtsnormen, d.h. bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, welche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu gewährleisten. Die Bestimmung ist sehr weit gefasst und räumt den Vertragsparteien bei der konkreten Umsetzung einen grossen Spielraum ein.
2.6 Zugang zu Gerichten
Der dritte, in Artikel 9 verankerte Pfeiler verhilft den in den beiden ersten Pfeilern garantierten Rechten zur Durchsetzung. Artikel 9 enthält hauptsächlich zwei Rechtsschutzgarantien.
Erstens garantiert Artikel 9 Absatz 1 allen Personen, denen der Zugang zu Informationen im Sinne von Artikel 4 verwehrt wurde, den Zugang zu einem gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer