Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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Übersicht
Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Schweiz in Aarhus, Dänemark, das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention). Die Konvention trat am 30. Oktober 2001 in Kraft. Bis heute haben 43 europäische Staaten, darunter auch die Europäische Gemeinschaft, die Konvention ratifiziert. Das Sekretariat der Konvention ist in Genf angesiedelt.
Die Aarhus-Konvention umfasst drei Pfeiler: der erste Pfeiler beinhaltet die Umweltinformation. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, jedermann ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, ohne dass ein bestimmtes Interesse vorliegen muss. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann das Gesuch abgelehnt werden. Die Vertragsstaaten müssen zudem sicherstellen, dass sie über aktuelle Umweltinformationen verfügen und diese – möglichst auf elektronischem Weg - öffentlich machen. Der zweite Pfeiler beinhaltet die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren. Die Vertragsparteien sollen bei umweltrelevanten Entscheiden den direkt Betroffenen Parteirechte gewähren und die Öffentlichkeit angemessen beteiligen. Der dritte Pfeiler regelt den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Die Vertragsparteien müssen für die Durchsetzung der Rechte der Konvention ein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht vorsehen. Die Änderung von Almaty vom 27. Mai 2005, die noch nicht in Kraft ist, ergänzt die Konvention um Mindestanforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen.
Mit dieser Vorlage sollen die Voraussetzungen für eine Ratifikation der Aarhus-Konvention geschaffen werden. Dabei sind nur geringe Gesetzesanpassungen nötig. Im Bereich des ersten Pfeilers (Zugang zu Umweltinformation) ist der Anspruch auf Bundesebene mit dem Öffentlichkeitsgesetz bereits weitestgehend erfüllt. Neu werden auch die Kantone verpflichtet, ein solches Zugangsrecht für Umweltinformationen zu schaffen. Da fast die Hälfte aller Kantone bereits ein Öffentlichkeitsgesetz kennt und sechs Kantone daran sind, ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten, ist der Anpassungsbedarf für die Kantone hier eher gering. Im Bereich des zweiten Pfeilers (Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidverfahren) ist im Umweltschutzgesetz eine Ergänzung im Bereich der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung nötig. Die eigentlichen Parteirechte erfahren keine Änderung. Schliesslich erweist sich auch der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten nach dem dritten Pfeiler grundsätzlich als genügend. Im Bereich des Beschwerderechts der Umweltorganisationen wird die Schweiz allerdings einen Vorbehalt anbringen, soweit es um den Bereich der ionisierenden Strahlung geht. Dies deshalb, weil nach schweizerischem Recht die ionisierende Strahlung vom Beschwerderecht der Umweltorganisationen nicht erfasst ist und dies auch so bleiben soll.
Mit der Ratifizierung der Aarhus-Konvention und der Änderung von Almaty würde die Schweiz ein wichtiges Zeichen für eine verbesserte Umweltinformation setzen. Die Akzeptanz der Umweltpolitik in der Öffentlichkeit und der Vollzug würden gestärkt. Ferner sichert sich die Schweiz die Möglichkeit, eine allfällige Weiterentwicklung der Konvention mit zu bestimmen. Schliesslich führt die Ratifizierung und Umsetzung der Konvention zu einer sinnvollen Angleichung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft.