Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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- Jede natürliche und juristische Person hat grundsätzlich, unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem Wohnsitz und unabhängig von einem besonderen Interesse, einen individuellen und durchsetzbaren Anspruch auf den Zugang zu Umweltinformationen, welche nicht einem besonderen Schutzinteresse unterliegen (Art. 4).
- Die Behörden sollen Umweltdaten erheben und diese der Öffentlichkeit in einem transparenten System zur Verfügung stellen (Art. 5).
Im zweiten Pfeiler (Art. 6 – 8) fordert die Konvention ein Recht auf Mitwirkung der betroffenen Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren. Ziel ist es, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig in Entscheidungen einzubeziehen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können; diese Entscheidungen betreffen den Bau oder die Änderung von Anlagen, welche in Anhang I der Aarhus-Konvention aufgelistet sind (Art. 6). Zudem soll auch die Öffentlichkeit sich zu den entsprechenden Vorhaben äussern können. Mit der Änderung von Almaty soll die Beteiligung der Öffentlichkeit auch bei Entscheidungen über die Freisetzung und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen gewährleistet werden (Art. 6bisund Anhang Ibis).
Im dritten Pfeiler (Art. 9) verlangt die Konvention einen Zugang zu einem Gericht für die Rechte nach den Artikeln 4 (Zugang um Umweltinformationen) und 6 (Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidverfahren). Im Einzelnen bedeutet dies, dass Personen, denen der Zugang zu Informationen (Art. 9 Abs. 1) über die Umwelt oder denen die Mitwirkung an Entscheidungsverfahren erschwert oder verweigert wird (Art. 9 Abs. 2), die gerichtliche Beurteilung ihres Anliegens verlangen können. Ebenso können Betroffene geltend machen, dass im Bewilligungsentscheid nach Artikel 6 Umweltrecht verletzt wurde (Art. 9 Abs. 2).
1.5 Die aktuelle Rechtslage in der Schweiz
Die Bundesverfassung (BV)5 verpflichtet den Bundesrat zur Information der Öffentlichkeit. In verschiedenen Erlassen ist die Informationspflicht der Behörden näher ausgeführt, so auch in den Umweltgesetzen. Seit Mitte 2006 ist auf Bundesebene das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)6 in Kraft. Dieses schafft auf Bundesebene einen umfassenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und umfasst damit auch den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Damit hat der Bund den Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt bereits vollzogen. Das BGÖ entfaltet jedoch keine Wirkung für die Kantone. Dennoch verfügen bereits 12 Kantone über vergleichbare kantonale Öffentlichkeitsgesetze, ein Kanton kennt den Anspruch in der Verfassung und in sechs Kantonen ist ein entsprechendes Gesetz in Ausarbeitung.
Bei der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit kennt die Schweiz gut ausgebaute Parteirechte und grundsätzlich auch umfassende Mitwirkungsrechte für die Öffentlichkeit wie z.B. nach Artikel 10d des Umweltschutzgesetzes (USG)7, wonach der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung von jedermann eingesehen werden kann. Ein Recht der Öffentlichkeit, sich mit Stellungnahmen bei konkreten Entscheidverfahren ohne eigentliche Parteirechte zu beteiligen und eine entsprechende
5 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
6 Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3)
7 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)