Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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sonstiger materieller Form). Unter das BGÖ fallen nach Artikel 5 Dokumente, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind und die sich im Besitz der Behörde befinden. Zudem müssen die Dokumente die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffen. Die beiden Regelungen sind deckungsgleich.

Modalitäten der Einsicht:

- Sowohl nach der Konvention (Art. 4 Abs. 1) als auch nach dem BGÖ (Art. 10

Abs. 1) ist für das Gesuch keine bestimmte Form vorgeschrieben, es kann damit in beliebiger Form eingereicht werden (Brief, E-Mail, Telefon etc.). Artikel 4 Absatz 2 der Konvention verlangt, dass die zuständige Behörde spätestens nach einem Monat die Unterlagen zur Verfügung stellt oder das Gesuch abweist, ausnahmsweise kann diese Frist auf zwei Monate verlängert werden. Das BGÖ ist hier strenger, sieht doch Artikel 12 eine Behandlungsfrist von 20 Tagen vor; in komplexen Fällen kann diese Frist um 20 Tage verlängert werden.

- Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention kann der Gesuchsteller die

Unterlagen in der gewünschten Form anfordern, es sei denn, der Behörde scheint es angemessen, die Unterlagen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was sie begründen muss oder die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung. Artikel 6 Absatz 2 BGÖ sieht vor, dass von den Unterlagen Kopien verlangt werden können. Sind die Angaben bereits auf einer Internetseite des Bundes publiziert, gilt der Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten als erfüllt (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). Diese Regelungen sind gleichwertig. Auch die Konvention lässt es zu, dass auf dem Internet publizierte Informationen als solche gelten, die der Öffentlichkeit bereits zur Verfügung stehen. Für den seltenen Fall, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller Unterlagen in einer speziellen Form verlangt (z.B. die Weitergabe der Unterlagen auf elektronischem Datenträgen, auch wenn die Informationen bei der Behörde selber nur noch in Papierform vorhanden sind), wäre das Zurverfügungstellen dieser Unterlagen in Papierform im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Konvention.

- Nach Artikel 4 Absatz 7 der Konvention bedarf die Ablehnung eines Gesuches

der Schriftform, wenn das Gesuch schriftlich eingereicht wurde oder wenn der Gesuchsteller darum ersucht. Nach Artikel 12 Absatz 4 BGÖ muss die Abweisung eines Gesuches immer schriftlich erfolgen.

- Nach Artikel 4 Absatz 8 der Konvention darf für die Bereitstellung der

Unterlagen keine übermässige Gebühr verlangt werden. Eine ähnliche Regelung sieht Artikel 17 BGÖ vor. Sowohl die Konvention als auch das BGÖ verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die mögliche Höhe der Gebühr im Voraus orientiert wird.

Es gibt Umweltdaten im Sinne der Aarhus-Konvention, bei denen das schweizerische Recht vorsieht, dass die zuständige Behörde diese Angaben jedermann zur Verfügung stellen und dafür eine Gebühren erheben muss (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 3 MetG50). Bei der Regelung der Einsicht in solche Daten handelt es sich um eine Spezialregelung, welche in Artikel 4 BGÖ ausdrücklich vorbehalten ist. Eine solche Regelung widerspricht der Konvention nicht, da der

50 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG, SR 429.1). Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen sind ausschliesslich im MetG und nicht im USG geregelt.