Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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amtlichen Dokumenten wie das BGÖ bzw. wie die Konvention. Trotzdem besteht in mehreren Kantonen ein gewisser Anpassungsbedarf (Fristen für die Behandlung der Gesuche, Umfang des Aktenzugangs etc.). Insgesamt erweisen sich die Differenzen jedoch nicht als gross. Ob die Kantone diese Anpassung nur für den Zugang zu Umweltinformationen oder für alle ihre amtlichen Dokumente vornehmen wollen, ist ihnen überlassen.
Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Schutzes der Umwelt nach den Artikeln 74, 76 - 79 und 120 BV hätte der Bund grundsätzlich die Möglichkeit, den Zugang zu Umweltinformationen auch für die Kantone abschliessend zu regeln. Dort, wo der Bund keine umfassende Rechtsetzungskompetenz besitzt (z.B. im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach Art. 78 BV), wäre eine solche umfassende Regelung allerdings heikel. Vor dem Hintergrund der neuen Verfassungsbestimmungen nach den Artikeln 5a und 43a, wonach den Kantonen mehr Kompetenzen eingeräumt werden und der Bund eine Aufgabe nur übernehmen soll, wenn er sie besser lösen kann als die Kantone, erweist es sich zudem als sachgerecht, den Kantonen die genaue Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen auf kantonaler Ebene zu überlassen. Dieses Vorgehen trägt auch der Tatsache Rechnung, dass es beim Zugangsrecht auf kantonaler Ebene die Kantone sind, welche die Herrschaft über die Daten und Informationen haben. Zudem können jene Kantone, welche bereits ein Öffentlichkeitsgesetz kennen oder ein solches schaffen wollen, dieses Gesetz soweit nötig an die Konvention anpassen. Sie können damit eine innerhalb des Kantons einheitliche Regelung für den Zugang zu amtlichen Dokumenten sicherstellen, ohne eine Speziallösung nur für die Umweltinformation schaffen zu müssen.
Aktive Umweltinformation (Art. 5 der Konvention)
Die Verfassung verpflichtet den Bundesrat, die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit zu informieren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 180 Abs. 2 BV). Nach Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)21 muss der Bundesrat die Bundesversammlung, die Kantone und die Öffentlichkeit aktiv informieren. Eine ausdrückliche Pflicht zur Information der Öffentlichkeit findet sich auch in den Umwelterlassen (Art. 6 USG; Art. 25a NHG, Art. 22a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF]22, Art. 34 des Waldgesetzes [WaG]23, Art. 50 des Gewässerschutzgesetzes [GSchG]24, Art. 18 des Gentechnikgesetzes [GTG]25) sowie in Artikel 3 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG)26. Demnach sind die Behörden verpflichtet, sachgerecht über den Umweltschutz bzw. den entsprechenden Umweltbereich zu informieren. Zu beachten ist dabei, dass die Informationspflicht nach Artikel 6 USG und Artikel 3 BStatG grundsätzlich für alle Umweltbereiche Wirkung entfaltet27. Das USG kennt weitere punktuelle Pflichten zur aktiven Information, so z.B. die Pflicht zur Veröffentlichung des Berichts über die Umwelt-
21Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR
172.010)
22 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0)
23 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0)
24 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20)
25 Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 (GTG, SR 814.91)
26 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01)
27 Vgl. Epiney / Scheyli, S. 76.