Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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2.3 Allgemeine Bestimmungen
Die in Artikel 3 verankerten allgemeinen Bestimmungen beziehen sich auf die gesamte Konvention. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Vertragsparteien verpflichtet, die zur Umsetzung der Konvention erforderlichen normativen und auf den Vollzug ausgerichteten Massnahmen zu ergreifen.
Neben einer Reihe verschiedener von den Vertragsparteien zu ergreifenden Förderungsmassnahmen enthält Artikel 3 Absatz 5 den Grundsatz, wonach sämtliche in der Konvention verankerten Individualrechte als Minimalgarantien ausgestaltet sind. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien weitergehende Regelungen aufstellen können.
In Artikel 3 Absätze 8 und 9 ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot verankert. Benachteiligungen bei der Wahrnehmung der von der Konvention garantierten Rechte aufgrund der Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder des Wohnsitzes sind unzulässig. So haben beispielsweise auch Personen, die in Frankreich leben, Anspruch darauf, bei Schweizer Behörden Einsicht in Dokumente mit Umweltinformationen zu nehmen. Ausserdem dürfen Personen, die ihre Rechte im Einklang mit der Konvention ausüben, nicht bestraft, verfolgt oder belästigt werden.
2.4 Zugangsrecht zu Umweltinformationen
Das in den Artikeln 4 und 5 verankerte Informationszugangsrecht stellt den ersten der drei Pfeiler der Aarhus-Konvention dar.
Artikel 4 beinhaltet das so genannte passive Informationszugangsrecht. Danach müssen Behörden auf Antrag der Öffentlichkeit die entsprechenden Informationen über die Umwelt zur Verfügung stellen. Artikel 4 verpflichtet die Vertragsstaaten somit zur Anerkennung und Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in Umweltangelegenheiten. Dabei muss die Öffentlichkeit kein spezifisches Interesse nachweisen.
Damit gewissen schutzwürdigen Interessen oder Umständen Rechnung getragen werden kann, ist das passive Informationszugangsrecht nicht absolut ausgestaltet. Die Behörden können bei übergeordneten öffentlichen oder privaten Interessen den Antrag auf Informationen über die Umwelt ablehnen. In Artikel 4 Absätze 3 und 4 werden entsprechende Ablehnungsgründe abschliessend aufgezählt; diese sind eng auszulegen (Art. 4 Abs. 4 der Konvention). Demnach besteht kein Recht auf Einsicht in Unterlagen der Behörden:
- bei Anfragen, die zu allgemein gefasst sind;
- wenn die Behörden über die Unterlagen nicht verfügen;
- bei internen Mitteilungen oder noch nicht fertig gestellten Dokumenten;
- bei negativen Auswirkungen auf vertrauliche Beratungen, internationale Beziehungen, auf die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit, laufende Gerichtsverfahren, Untersuchungen bei Disziplinar- oder Strafverfahren, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Rechte auf geistiges Eigentum, Persönlichkeitsrechte, auf die Interessen Dritter, welche die Informationen der Behörde freiwillig mitgeteilt haben sowie bei negativen Auswirkungen auf die Umwelt.