Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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1 Grundzüge des Vertrages

1.1 Ausgangslage

Das am 25. Juni 1998 in Aarhus, Dänemark, von der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) ist das Resultat langjähriger Bestrebungen, der grossen Bedeutung der Information im Bereich der Umwelt mit einem völkerrechtlich verbindlichen Instrument gebührend Rechnung zu tragen.

Eine umfassende Information ist eine unerlässliche Voraussetzung für das Mitwirken der Bürger und Bürgerinnen und der Nichtregierungsorganisationen bei öffentlichen Angelegenheiten. Sie fördert die Transparenz der Verwaltung. Dies macht staatliche Handlungen berechenbar und nachvollziehbar. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung wird gefördert. Eine umfassende Informationspolitik trägt damit zu einer Stärkung der Demokratie bei.

Informationen über die Umwelt sind für die Bevölkerung von besonders grossem Interesse. Um das Mass der Umweltauswirkung abschätzen zu können, müssen regelmässig die relevanten Umweltdaten erhoben werden. Diese Erhebungen können nur mit einem speziellen Know-How und den entsprechenden Messgeräten durchgeführt werden. Demnach ist es der Bevölkerung nicht möglich, selber zu den umweltrelevanten Daten zu kommen und die Bürgerinnen und Bürger sind auf die entsprechenden Informationen angewiesen. Erst dann können sie erkennen, wo Probleme bestehen, wie sich diese auswirken und wie man sie lösen kann. Ausreichende Informationen über die Umwelt sensibilisieren somit die Bevölkerung für Umweltanliegen und fördern das Bewusstsein für eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung. Folglich wird mit einer ausreichenden Information die Umsetzung der Umweltpolitik in der Bevölkerung besser verankert.

Auf internationaler Ebene wird die Bedeutung von Fragen des Informationszugangs, der Mitwirkung an Entscheidungsprozessen und der Zugang zu gerichtlichen Verfahren in Umweltangelegenheiten für den innerstaatlichen Bereich schon seit geraumer Zeit anerkannt. Die aus der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt hervorgegangene Stockholm-Deklaration von 19721 hebt in Grundsatz 19 die Bedeutung des Verständnisses der Öffentlichkeit für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt hervor. Postulate zum Informationszugang und zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten enthält auch die 1982 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Weltcharta der Natur2 in den Grundsätzen 16 und 23. Im Brundtland-Bericht „Our Common Future“ der World Commission on Environment and Development von 1987 wurde schliesslich ausdrücklich auf die Bedeutung des Rechtes auf Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren sowie auf den dazu notwendigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine nachhaltige Entwick-

1 Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt vom 16. Juni 1972, GV-Res. 2994. Die in Stockholm abgehaltene Konferenz kann als die erste grosse UNO-Umweltkonferenz bezeichnet werden.

2 GV-Res. 37/7 vom 28. Oktober 1982.