Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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3.3 Änderungen im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)

Art. 6

Artikel 6, der nach geltendem Recht einerseits die Information der Öffentlichkeit durch die Behörden regelt und andererseits die Umweltschutzfachstellen verpflichtet, Behörden und Private zu beraten und Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung zu empfehlen, wird aufgehoben. Der Inhalt von Artikel 6 wird im neuen Kapitel «Umweltinformation» geregelt.

Art. 7 Abs. 8

Die Konvention definiert den Begriff der Umweltinformation in Artikel 2 Absatz 3. Um zu klären, auf welche Umweltbereiche sich die aktive und passive Umweltinformation bezieht, wird in Artikel 7 eine entsprechende Definition aufgenommen. Der Begriff umfasst das gesamte Umweltrecht, also auch die Vorschriften im Bereich Natur- und Heimatschutz, Landsschaftsschutz, Gewässerschutz, Wald, Jagd, Fischerei, Gentechnik und Klimaschutz. Nach Artikel 2 Absatz 3 der Konvention ist zudem die Energie Teil der Umweltinformation, soweit sie Auswirkungen auf die Umwelt hat. Bei der Definition der Umweltinformation im USG fehlt der Energiebereich. Er wird jedoch beim Anspruch auf passive Umweltinformation ausdrücklich aufgeführt. Bei der aktiven Umweltinformation ist eine Ergänzung nicht nötig, da auch Artikel 10 des Energiegesetzes (EnG)46 und Artikel 74 KEG eine aktive Informationspflicht der Behörden kennen.

Art. 10b Abs. 2 Bst. d

Die Konvention verlangt in Artikel 6 Absätze 2 und 6, dass die Behörden der Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit diverse Unterlagen zugäng machen (insbesondere den Umweltverträglichkeitsbericht). Dazu gehört nach Artikel 6 Absatz 6 auch ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen. Die Bestimmung bedeutet jedoch nicht, dass der Gesuchsteller für sein Vorhaben in jedem Fall Alternativen prüfen muss. Soweit er dies jedoch tut oder aufgrund anderer Vorschriften tun muss, hat er die Resultate dieser Prüfung in den Umweltverträglichkeitsbericht zu integrieren.

Art. 10e Mitwirkung der Öffentlichkeit

Die Konvention verlangt in Artikel 6, dass nebst der betroffenen Öffentlichkeit sich auch die Öffentlichkeit (d.h. jedermann) gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben mit Stellungnahmen beteiligen kann. Das Recht zur Stellungnahme führt jedoch nicht dazu, dass die Betreffenden dadurch Parteirechte erlangen können. Ob ein Dritter in einem Verfahren Parteistellung erlangen kann, bestimmt sich allein nach den massgebenden Verfahrensvorschriften. Die Behörden müssen die Stellungnahmen prüfen und in ihrem Entscheid darauf Bezug nehmen. Bei Bewilligungsverfahren für

46 Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0)