Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten
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Was die zusätzliche Aufnahme neuer Industrie-Anlagetypen in den Anhang der UVP-pflichtigen Anlagen betrifft, ist festzustellen, dass in der Schweiz davon ca. 50 Betriebe betroffen sind. Eine UVP ist aber nur bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung durchzuführen. Deshalb dürfen die volkswirtschaftlichen Auswirkungen dieser Änderung insgesamt als eher gering bezeichnet werden.
4.4 Andere Auswirkungen
Die Informatisierung der Verwaltung trägt wesentlich dazu bei, die Anliegen der Aarhus-Konvention zu verwirklichen. Sie ist deshalb von grosser Bedeutung. Der elektronische Weg (Internet) erleichtert der Öffentlichkeit den unmittelbaren Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gleichzeitig kann damit der Mehraufwand der Verwaltung aufgrund individueller Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten reduziert werden. Die Bekanntgabe amtlicher Dokumente in elektronischer Form ist deshalb zu fördern.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2007 – 2011 nicht enthalten. Da eine in Umweltbelangen gut informierte Bevölkerung ein besseres Bewusstsein für einen schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen entwickelt, steht die Vorlage jedoch im Einklang mit dem Ziel Nr. 12 der Legislaturplanung.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund hat nach Artikel 54 Absatz 1 BV die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV sind völkerrechtliche Verträge von der Bundesversammlung zu genehmigen, sofern nicht durch Gesetz oder völkerrechtlichen Vertrag der Bundesrat dazu ermächtigt wird. Eine solche Delegation der Kompetenz zur Genehmigung des vorliegenden Übereinkommens an den Bundesrat besteht nicht; für die Genehmigung des Übereinkommens ist daher die Bundesversammlung zuständig.
Die Änderung des USG stützt sich auf Artikel 74 BV, wonach der Bund die Befugnis hat, Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen.
6.2 Referendum
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, dem fakultativen Referendum. Das vorliegende Übereinkommen ist unbefristet, aber kündbar. Es sieht auch keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Hingegen verlangt es Anpassun-