Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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Ergebnisse gesamtschweizerisch bedeutsamer Forschungen und Erhebungen sowie über wichtige aktuelle Umweltprobleme zu informieren48. Er koordiniert denn auch die eidgenössichen und kantonalen Erhebungen und Datensammlungen (Art. 44 Abs. 2 USG). Die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt auf Bundesebene soll weitestgehend über ein einheitlich zugängliches Internetportal erfolgen.

Absatz 3 wurde zudem dahingehend ergänzt, dass die Umweltschutzfachstellen die Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten informieren sollen. Informationen von Behörden an einen breiten Adressatenkreis können sehr wirkungsvoll sein, insbesondere wenn es um besonders umweltrelevante Informationen geht. Die Behörden sollen mittels Kampagnen oder mittels einer Umweltbildung die Bevölkerung bzw. bestimmte Gruppen der Bevölkerung über umweltverträgliches Verhalten informieren können. Zwar wäre dies schon heute aufgrund von Artikel 6 USG zulässig. Die neue Formulierung soll aber noch deutlicher aufzeigen, dass eine solche Beratung möglich ist.

Abs. 4 und 5: Die Konvention verlangt in Artikel 5 Absatz 4, dass die Vertragsparteien mindestens alle 4 Jahre einen nationalen Bericht über den Zustand der Umwelt verfassen, der Angaben über die Qualität der Umwelt und über Umweltbelastungen enthält. Diese Berichte sollen der Öffentlichkeit, aber auch der Politik aufzeigen, wie sich die Umwelt in den letzten Jahren entwickelt oder verändert hat und wo Handlungsbedarf besteht. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Statistik verfassen bereits seit 1997 solche Umweltberichte. Diese Pflicht soll nun im Gesetz verankert werden. Um dem Bericht das entsprechende Gewicht zu geben, soll er vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedet werden.

Da das Umweltrecht zu einem grossen Teil von den Kantonen vollzogen wird, ist es sinnvoll, dass auch die Kantone regelmässig in einem Bericht über den Zustand der Umwelt in ihrem Kantonsgebiet informieren. Im Unterschied zum nationalen Umweltbericht, der nur eine gesamtschweizerische Übersicht vermittelt, können die kantonalen Umweltberichte sich besser auf den kantonalen Handlungsbedarf ausrichten und den kantonal unterschiedlichen Ausgangslagen und Bedürfnissen Rechnung tragen. Ausserdem erleichtern solche kantonalen Berichte die Koordination des Bundes über die Vollzugsmassnahmen der Kantone, zu der der Bund nach Artikel 38 Absatz 2 USG verpflichtet ist. Entsprechende Ausführungsvorschriften zum Umweltbericht des Bundes und zu den Berichten der Kantone können in die geplante Umweltdatenverordnung aufgenommen werden.

Art. 10g Öffentlichkeitsprinzip bei Umweltinformationen

Abs. 1 bestimmt, dass jede Person ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen hat. Danach muss die Behörde jeder natürlichen oder juristischen Person, die ein Gesuch stellt, Zugang zu Umweltinformationen gewähren. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann unabhängig von Wohnsitz und Nationalität sowie ohne Interessennachweis verlangen, dass ihr bzw. ihm Umweltinformationen ausgehändigt werden. Was unter Umweltinformation zu verstehen ist, definiert Artikel 7 Absatz 8 USG. Da nach schweizerischem Verständnis – im Gegensatz zum Übereinkommen - Energiefragen nicht Teil der Umweltinformation sind, wird in Absatz 1 speziell fest-

48 Vgl. Pierre Tschannen in Kommentar USG, N 12 zu Art. 6; Botschaft zum USG (BBl 1979 III S. 782).