Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

verträglichkeitsprüfung (Art. 10d USG). Zudem trägt das Geoinformationsgesetz (GeoIG)28, das die elektronische Zugänglichkeit von Geobasisdaten verlangt, wesentlich zu einer Verstärkung der aktiven Informationspflicht der Vollzugsbehörden bei.

Auch in Bezug auf die Information zu bevorstehenden Gefahren für die Umwelt kennt die Schweiz hinreichende Vorschriften für die jeweils zuständigen Behörden. So regelt z.B. Artikel 13 der Störfallverordnung (StFV)29, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert wird.

Im Bereich der Markttransparenz (Art. 5 Abs. 6 und 8) enthält die Konvention keine zwingenden Vorschriften, sondern Empfehlungen. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Schweiz Vorschriften zur Markttransparenz im Umweltbereich kennt (z.B. Art. 6, 27 Abs. 1 Bst. a, 40 und 43a USG und Art. 2 Abs. 1 des Konsumenteninformationsgesetzes [KIG]30), die entweder selber Regeln zur Markttransparenz enthalten oder den Bundesrat ermächtigen, solche Vorschriften zu erlassen. Es läge im Sinne der Konvention, wenn die Schweiz - gestützt auf die vorhandenen oder auf neue Vorschriften - die Markttransparenz von Produkten und Dienstleitungen im Bereich der Umwelt verbessern würde. Dabei ist allerdings zu beachten, dass solche Bestimmungen nicht zu unerlaubten technischen Handelshemmnissen führen dürfen.

Die bestehenden Rechtsgrundlagen im Bereich der aktiven Umweltinformation genügen deshalb den Anforderungen von Artikel 5 der Konvention. Eine gesetzliche Regelung, die Verbreitung der Informationen im Internet zu fördern, erscheint nicht notwendig, steht dieses Medium für Umweltinformationen doch ohnehin an erster Stelle. Sinnvoll ist jedoch eine Anpassung im USG, wonach die Bundesbehörden mindestens alle vier Jahre einen Umweltbericht veröffentlichen müssen (Art. 5 Abs. 4 der Konvention). Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, dass auch die Kantone solche Berichte, die sich auf ihr Kantonsgebiet beziehen, verfassen. Zudem sollen die im USG bestehenden Bestimmungen zur aktiven Umweltinformation besser strukturiert und in einem Artikel zusammengefasst werden.

Ein wichtiges Instrument in der aktiven Umweltinformation sieht die Konvention im Schadstoffemissionsregister (Pollutant Release and Transfer Register [PRTR]), welches sich auf Artikel 5 Absatz 9 der Konvention stützt. Die Schweiz hat das Protokoll zur Aarhus-Konvention vom 21. Mai 2003 am 15. Dezember 2006 ratifiziert und das Schadstoffemissionsregister Anfangs 2009 in Betrieb genommen. Die Umsetzung des Protokolls erfolgte in der Verordnung zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser (PRTR-V)31. Das PRTR-Protokoll32 ist am 8. Oktober 2009 in Kraft getreten.

28Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG, SR 510.62)

29Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV, SR 814.012)

30Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 (KIG, SR 944.0)

31Verordnung zum Register über die Freistzung von Schadstoffen sowei den Transfer von

Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser (PRTR-V, SR 814.017)

32 SR 0.814.08