Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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Anlagen kennt man dieses Beteiligungsrecht der Öffentlichkeit auf Bundesebene in gleicher Form bei der Rahmenbewilligung von Kernenergieanlagen oder bei der Bewilligung zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (Art. 46 und 48 Abs. 1 KEG, Art. 42 Abs. 3 FrSV). Ferner besteht ein Mitwirkungsrecht der Bevölkerung nach Artikel 4 RPG beim Erlass raumwirksamer Pläne. Das Mitwirkungsrecht entspricht auch dem Sinn und Zweck der UVP, geht es doch bei dieser Prüfung neben der frühzeitigen Berücksichtigung von Umweltanliegen auch um einen allgemeinen Einbezug der Öffentlichkeit bei Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen. Da die Konvention dieses Mitwirkungsrecht bei Bewilligungsverfahren für Anlagen nach Anhang I verlangt, erfolgt die Regelung im USG bei den Bestimmungen über die UVP.

4. Kapitel: Umweltinformation

Mit der Einführung eines Zugangsrechts zu Umweltinformationen drängt es sich auf, die bisherigen Bestimmungen über die Information in einem Kapitel zusammenzufassen. Das Kapitel «Umweltinformation» umfasst die aktive (bisher in Art. 6 geregelte) und die passive Umweltinformation. Es wird als neues Kapitel in den ersten Titel integriert.

Art. 10f Umweltinformation und -beratung

Artikel 10f regelt die aktive Umweltinformation, die man von der passiven unterscheiden muss. Im Rahmen der aktiven Umweltinformation informieren die Behörden die Öffentlichkeit insbesondere über die Resultate ihrer Tätigkeiten und über Aktualitäten. Die passive Umweltinformation regelt den Zugang zu Dokumenten bei Behörden. Das BGÖ regelt ausschliesslich die passive Information. Zur aktiven Information nimmt das Gesetz jedoch insoweit Bezug, als es festhält, dass bei Dokumenten, die auf einer Internetseite des Bundes veröffentlich sind, der Anspruch auf Zugang als erfüllt gilt. Zudem müssen die Bundesbehörden wichtige amtliche Dokumente nach Artikel 19 der Öffentlichkeitsverordnung (VBGÖ)47 so schnell wie möglich im Internet verfügbar machen.

Abs. 1: Nach Artikel 10f informieren die Behörden die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung. Der erste Halbsatz entspricht dem geltenden Artikel 6 Absatz 1. Der zweite Halbsatz führt beispielhaft (Bst. a und b) auf, welche Informationen die Behörden veröffentlichen müssen; es werden insbesondere die in den einzelnen Bestimmungen des geltenden USG verstreut aufgeführten behördlichen Pflichten zusammengefasst. Die Pflicht zur aktiven Veröffentlichung nach Absatz 1 Buchstabe b besteht nur dann, wenn ein allgemeines Interesse besteht.

Abs. 2: Die Behörden müssen zum Beispiel prüfen, ob nicht Bestimmungen des Datenschutzes einer Veröffentlichung entgegenstehen.

Abs. 3: Ob Bundesbehörden oder kantonale Behörden informieren sollen, richtet sich einerseits danach, wem der Vollzug des entsprechenden Sachbereichs nach den Artikeln 36 und 41 USG obliegt. Andererseits hat der Bund zusätzlich die Pflicht, auch dort, wo der Vollzug den Kantonen übertragen ist, die Öffentlichkeit über die

47 Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBGÖ, SR 152.31)