Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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Datenschutz juristischer Personen spricht die Konvention jedoch nicht ausdrücklich, wogegen das DSG auch für juristische Personen gilt. Es entsteht der Eindruck, für juristische Personen gelte allein das Geschäftsgeheimnis nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der Konvention, ein Anspruch auf Datenschutz bestehe nicht. Die englische Version der Konvention (die englische Version ist die Originalversion) spricht von «confidenciality of commercial and industrial information» und nicht von «commercial and industrial secret» und gilt damit nicht nur für das klassische Geschäfts- und Betriebsgeheimniss. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der Konvention schützt deshalb sowohl das klassische Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, als auch weitere vertrauliche Daten von Unternehmungen. Damit wäre in der Schweiz für diese Unternehmungen die Anwendung des DSG gewährleistet.

- die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein: Eine sehr ähnliche Regelung findet sich in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h BGÖ. Nach dieser Bestimmung ist es zusätzlich nötig, dass die Behörde dem Dritten Vertraulichkeit zugesichert hat. Die Einschränkung nach Artikel 7 BGÖ ist strenger als diejenige nach der Konvention und daher zulässig.

- die Umwelt (z.B. bei Brutstätten seltener Tierarten): Auch hier kennt das BGÖ mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b eine Regelung, die jener der Konvention entspricht. Allerdings ist die Bestimmung im BGÖ weiter gefasst, indem dort die Gefährdung der zielkonformen Durchführung der Massnahmen nicht auf Umweltmassnahmen beschränkt ist. Im Sinne einer konventionskonformen Auslegung dürfte Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGÖ als Ablehnungsgrund nur verwendet werden, wenn es um behördliche Massnahmen zum Schutze der Umwelt geht.

- Einzig der Ablehnungsgrund der wirtschafts- geld- und währungspolitischen Interessen nach Artikel 7 Absaz 1 Buchstabe f BGÖ findet sich nur zum Teil in Artikel 4 der Konvention. Soweit diese Interessen in internationalem Zusammenhang stehen, kann der Ablehnungsgrund unter Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Konvention subsumiert werden. Soweit es um eine rein innerschweizerische Angelegenheit geht, stünde eine Ablehnung des Einsichtsrechts allein gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f BGÖ nicht im Einklang mit der Konvention. Es ist jedoch kaum vorstellbar, dass einzig gestützt auf wirtschafts- oder währungspolitische gesamtschweizerische Interessen eine Einsicht in Dokumente mit Umweltinformationen verweigert werden sollte. Entsprechend der Regel der konventionskonformen Auslegung dürfte dieser Ablehnungsgrund nach BGÖ deshalb nur zur Anwendung kommen, soweit er in einem internationalem Zusammenhang steht und damit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Konvention entspricht.

Absatz 3 verpflichtet die Kantone, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auf kantonale Ebene zu regeln. Dabei müssen die Kantone die Vorgaben der Konvention berücksichtigen. Kantone, welche die entsprechenden Regelungen nicht bis zum Zeitpunkt der Ratifizierung durch den Bundesrat erlassen können bzw. bis dahin die nötigen Anpassungen ihrer Regelungen nicht vorgenommen haben, gewähren den Zugang zu Umweltinformationen sinngemäss nach dem BGÖ und den vom BGÖ abweichenden Bestimmungen nach Artikel 10g Absatz 2 USG. Sinngemäss deshalb, weil das BGÖ verschiedene Bestimmungen kennt, die speziell