Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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Anträge können nach Artikel 4 Absatz 4 der Konvention ferner abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

- die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, wenn diese Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 4 Bst. a der Konvention): Nach Artikel 8 Absatz 1 BGÖ bleiben die Dokumente des Mitberichtsverfahren geheim. Diese Regelung ist eine Folge davon, dass die Bundesratssitzungen nach Artikel 21 RVOG geheim sind. Der Ablehnungsgrund nach BGÖ entspricht damit der Konvention.

- internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit (Art. 4 Abs. 4 Bst. b der Konvention): Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d BGÖ kann die Einsicht verweigert werden, wenn die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden können. Die Ausnahmen sind deckungsgleich.

- laufende Gerichtsverfahren etc. (Art. 4 Abs. 4 Bst. c): Das BGÖ findet nach Artikel 3 keine Anwendung bei Zugang zu amtlichen Dokumenten in Zivilverfahren, Strafverfahren, Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege etc. Die Regelungen sind deckungsgleich.

- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen: Auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g BGÖ schützt das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Der zweite Satz von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der Konvention bestimmt, dass «in diesem Rahmen Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntzugeben sind».“ Diese Bestimmung bedeutet nicht, dass Emissionen von Anlagen trotz Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses in jedem Fall bekanntgegeben werden müssen. So sieht auch das PRTR-Protokoll, das vorwiegend Informations-Regelungen zu Emissionen von grossen Anlagen enthält, in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c den Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vor. Eine analoge Bestimmung findet sich auch in Artikel 9 PRTP-V, welche das Protokoll in der Schweiz umsetzt. Der zweite Satz von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der Konvention verleiht aber der Tatsache Ausdruck, dass an eine Verweigerung der Einsicht in Emissionsdaten von Anlagen sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Die Einsicht sollte nur verweigert werden, wenn aufgrund der Emissionen Rückschlüsse auf ein «geheimes» Herstellungsverfahren gezogen werden können.

- Rechte auf geistiges Eigentum (Art. 4 Abs. 4 Bst. e der Konvention): Eine analoge Bestimmung findet sich in Artikel 6 Absatz 2 BGÖ, welche das Urheberrecht vorbehält.

- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten (Art. 4 Abs. 4 Bst. f der Konvention): Auch das BGÖ verlangt nach Artikel 9, dass Einsicht in Dokumente mit Personendaten nur gewährt werden dürfen, wenn die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)52 eingehalten sind; ferner legt das BGÖ in Artikel 7 Absatz 2 fest, dass die Privatsphäre Dritter nicht beeinträchtigt werden darf. Für den Datenschutz von natürlichen Personen sind die Regelungen in der Konvention deckungsgleich mit dem schweizerischen Recht. Vom

52 Bundesgesetz von 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)