Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/125: Genehmigung und Änderung der Aarhus-Konvention und Änderung des Umweltschutzgesetzes · 35 Seiten

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beteiligen und damit am Verfahren mitzuwirken, besteht zwar bereits aufgrund des Petitionsrechts nach Artikel 33 BV. Auch sind die Behörden nach Artikel 33 BV verpflichtet, solche Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Stellungnahmen bei der Begründung des Entscheids zu würdigen. Eine entsprechende Ergänzung für UVP-pflichtige Anlagen ist deshalb notwendig. Allerdings soll mit dem zusätzlichen allgemeinen Recht zur Stellungnahme den Betreffenden keine Parteistellung gewährt werden. Ob sich jemand in einem Verfahren als Partei beteiligen kann, bestimmt sich einzig nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.

Als betroffene Öffentlichkeit ist jene Öffentlichkeit zu verstehen, die von den Vorhaben mehr als jedermann betroffen und damit zu Beschwerden in Entscheidverfahren legitimiert ist. Dabei gehören nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Konvention auch Umweltorganisationen, die alle innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen, zur betroffenen Öffentlichkeit. Nach Artikel 55 USG besitzen vom Bundesrat entsprechend bezeichnete Umweltorganisationen, die ideell und seit 10 Jahren gesamtschweizerisch tätig sind, ein Beschwerderecht. Das Beschwerderecht nach Artikel 55 USG besteht bei Anlagen, die der UVP unterstehen Diese Regelung entspricht der Konvention. Die Voraussetzung, dass nur Umweltorganisationen das Beschwerderecht erlangen können, die gesamtschweizerisch tätig sind, kann im Lichte von Artikel 3 Absatz 9 der Konvention, wonach die Öffentlichkeit nicht wegen ihres Wohnsitzes bzw. ihres Sitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt werden darf, konventionskonform ausgelegt werden 36.

Bei den Unterlagen, welche der Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, erfüllt das schweizerische Recht die Anforderungen der Konvention grundsätzlich. Die Konvention verlangt jedoch auch, dass die Unterlagen, die im Genehmigungsverfahen einzureichen sind, einen Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen enthalten müssen (Art. 6 Abs. 6 Bst. e). Eine solche Pflicht kennt das USG nicht; es muss deshalb entsprechend ergänzt werden.37

Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken (Art. 7 der Konvention)

Die Konvention verlangt eine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen und Programmen. Die Regelung in der Konvention ist weniger konkret gefasst als jene nach Artikel 6. Artikel 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG)38 verlangt, dass die zuständigen Behörden dafür sorgen müssen, dass die Öffentlichkeit bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Bestimmung gilt einerseits sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden. Andererseits bezieht sie sich auf den Erlass verschiedener Pläne, nämlich Sachpläne, Richtpläne, Nutzungspläne etc. Artikel 19 der Raumplanungsverordnung (RPV)39

36 Die Europäische Gemeinschaft sieht in ihrem Vorschlag zu einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM [2003] 624, Art. 8 Bst. c) vor, dass nur Organisationen, die in Mitgliedstaaten gegründet und aktiv sind, als beschwerdeberechtigte nichtstaatliche Organisationen nach Art. 2 Abs. 5 der Konvention gelten sollen.

37 Zur eingeschränkten Anwendung von Art. 6 Abs. 6 im Bereich der ionisierenden Strahlung für Umweltorganisationen vgl. hinten Ziff. 3.2.4.

38 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)

39 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1)