Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/21: Zweitwohnungen, Planungshilfe für die kantonale Richtplanung · 33 Seiten

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Bundesamt für Raumentwicklung ARE / Planungshilfe Zweitwohnungen Entwurf April 2009

1.1 Hotelzone ohne / mit Zweitwohnungsanteilen

Kurzbeschrieb Ausgangslage: Der Weiterbetrieb einer bestehenden, funktionierenden Hotelanlage in

einer Kern- oder Wohnzone ist durch die lukrative Zweitwohnungsnachfrage gefährdet. Der Weiterbestand des Hotelbetriebes soll mit raumplanerischen Mitteln unterstützt werden.

Die Hotelliegenschaft wird der Hotelzone mit angemessen höherem Nutzungsmass (Nutzungsziffern und Gebäudeabmessungen) und mit Reserven für die Weiterentwicklung zugeteilt. Je nach Situation werden folgende Fördermassnahmen zur Mitfinanzierung der Anlage geprüft:

a. Ein Teil der Liegenschaft wird einer Wohnbauzone mit Nutzungsmöglichkeit als Zweitwohnungen zugeteilt.

b. Es wird ein %-Anteil an Zweitwohnungen zugelassen. Dieser Anteil sollte in keinem Fall mehr als 1/3 betragen. Ist ein grösserer BGF-Anteil zur Querfinanzierung erforderlich, ist das Hotel- und Betriebskonzept zu hinterfragen.

Erfahrungen Hotelliegenschaften werden von den Banken nach dem Ertragswert bewertet. Die Dif-

ferenz zwischen Investitionswert und Ertragswert muss fremdfinanziert werden. Dazu können lukrative Zweitwohnungen beitragen. Im Gegenzug geht mit der Realisierung von Zweitwohnungen auf dem Areal der Hotelliegenschaft ein Teil der Hotelanlage verloren. Daher sollten diese veräusserten Einheiten dem Hotel bei Nichtbelegung für die Vermietung zur Verfügung stehen.

Zielerfüllung Kernwirtschaft? Ja. Ein Hotel bleibt längerfristig erhalten. Ev. entstehen dazu

noch zusätzliche warme Betten.

Zweitwohnungen? Ja. Das Zweitwohnungspotenzial wird verkleinert.

Erstwohnungen? Nein

Empfehlungen Zusammen mit der Hotelunternehmung Win-Win-Lösung anstreben.

Vorsorglich den Fall einer künftigen Betriebseinstellung klären, z.B. indem dass der Bonus-Anteil hinfällig wird, oder in dessen Umfang Erstwohnungen zu erstellen sind (siehe dazu 1.2).

Anmerkungen Diese Massnahme regelt nicht den Fall einer späteren Betriebseinstellung. Es ist da-

her fallweise zu prüfen, wie das Grundstück oder auch die Anlage dannzumal einem weiteren Zweck überführt werden könnte.

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