Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/21: Zweitwohnungen, Planungshilfe für die kantonale Richtplanung · 33 Seiten
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Bundesamt für Raumentwicklung ARE / Planungshilfe Zweitwohnungen Entwurf April 2009
2 GEGENSTAND DER PLANUNGSHILFE
Gegenstand der Planungshilfe sind die touristischen Zweitwohnungen.
Abb. 1: Definition des Begriffs «touristische Zweitwohnung»
Erst- oder Hauptwohnungen Zweitwohnungen
Als Erst- oder Hauptwohnungen gelten:
Wohnungen, die von Ortsansässigen Jede Wohnung, die nicht als Erst- oder
genutzt werden (Eigentümer oder in Miete). Hauptwohnung gilt, ist eine Zweitwohnung. Ortsansässige sind Personen mit zivilrecht-
Zweitwohnungen werden nach Zweck und lichem Wohnsitz nach Art. 23 ZGB.
Belegungsdauer unterschieden in:
Wohnungen, die durch am Ort oder in der
Region Berufstätige oder in Ausbildung
stehende Personen mit einer Aufenthalts-
bewilligung bewohnt werden.
Nicht-touristische Zweitwohnungen Touristische Zweitwohnungen
(selbstgenutzte und/oder vermietete) a) selbstgenutzte (nicht bewirtschaftete)
Zweitwohnungen im Besitz von Personen mit Zweitwohnungen, die von den Eigen-
Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde, die tümern zu Urlaubszwecken selbst genutzt vorwiegend aus beruflichen Gründen werden. Sie können gelegentlich an
gehalten werden. Bekannte oder Freunde vermietet oder Diese Zweitwohnungen befinden sich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. grösstenteils in den bevölkerungsstarken
Zentren und sind Teil eines grösseren
Wohnungsbestandes.
b) touristisch bewirtschaftete
Zweitwohnungen, die mehrheitlich und auf Dauer einer kommerziellen Vertriebsorganisation oder einem Reservationssystem einer Tourismusorganisation zur
touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.