Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/21: Zweitwohnungen, Planungshilfe für die kantonale Richtplanung · 33 Seiten
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Bundesamt für Raumentwicklung ARE / Planungshilfe Zweitwohnungen Entwurf April 2009
ANHANG A – DEFINITIONEN, BEGRIFFE
Die Definitionen dienen dem gegenseitigen Verständnis und der Vereinheitlichung bei der Umsetzung in den Kantonen. Sie sind als Hilfe gedacht. Werden andere Definitionen und Begriffe verwendet, sind diese klar zu umschreiben. Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung von Erst- und Zweitwohnungen und bewirtschafteten und nicht bewirtschafteten Zweitwohnungen.
Personen / Nutzer
Ortsansässige Als Ortsansässige gelten Personen, welche in der betreffenden Gemeinde zi-
vilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB8 haben.
Nicht-Ortsansässige Als Nicht-Ortsansässige gelten Personen, welche in der betreffenden Gemein-
de keinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB haben.
Gäste Als Gäste gelten natürliche Personen, welche in einem Beherbergungsbetrieb
oder in der Parahotellerie übernachten und in der betreffenden Gemeinde keinen Wohnsitz haben.
Wohnungsarten
Wohnung Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden, welche der Wohnnutzung
dienen. Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit gelten als Wohnung.
Erst- oder Als Erst- oder Hauptwohnungen9 gelten Wohnungen, welche durch Ortsan-Hauptwohnung sässige benutzt werden. Als Erst- oder Hauptwohnungen gelten auch alle
Wohnungen, welche aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer entsprechenden Auflage in einer Baubewilligung von Ortsansässigen genutzt werden müssen.10
8Nach Art. 23 f ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Hält sich eine Person regelmässig an zwei oder mehreren Orten auf, ist massgebend, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält und wo sie den Lebensmittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht nach subjektiven Wünschen und Vorstellungen. Hierfür fallen namentlich familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zu einem der Orte, die Wohnverhältnisse sowie der tatsächliche Aufenthalt in Betracht. Die Anmeldung mit Hinterlegung der Schriften ist zwar ein Indiz, für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts jedoch nicht entscheidend (vgl. BGE 125 I 54 E.2a, S. 56; 125 I 458 E.2, S. 467; 132 I 29 E.4, S. 36; 131 I 145 E.4, S. 149 f).
9In verschiedenen kommunalen Gesetzen werden die Erstwohnungen auch als Hauptwohnungen be-
zeichnet.
10Vielfach werden auch jene altrechtlichen Wohnungen zu den Erstwohnungen gezählt, welche mit kei-
ner Erstwohnungsverpflichtung belegt sind und effektiv von Ortsansässigen genutzt werden.
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