Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/21: Zweitwohnungen, Planungshilfe für die kantonale Richtplanung · 33 Seiten

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Bundesamt für Raumentwicklung ARE / Planungshilfe Zweitwohnungen Entwurf April 2009

4.2 Zweitwohnungssteuer

Kurzbeschrieb Als Zweitwohnungssteuern gelten Abgaben, die jährlich wiederkehrend auf den Zweit-

wohnungen sowie den von Nicht-Ortsansässigen genutzten altrechtlichen Wohnungen erhoben werden. Dadurch wird die Attraktivität des Zweitwohnungsbestands eingeschränkt und die dem Gemeinwesen aus diesem Bestand erwachsenden Kosten können auf die Steuer abgewälzt werden.

Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind.

Erfahrungen Bisher noch keine.

Zielerfüllung Kernwirtschaft? Siehe 4.1 Lenkungsabgabe.

Zweitwohnungen? Der Vorteil dieser Steuer liegt in der Erfassung auch des gesamten Zweitwohnungsbestandes, inklusive den altrechtlichen Zweitwohnungen, welche von Nicht-Ortsansässigen genutzt werden. Gegebenenfalls fördert diese Steuer auch die Bereitschaft, bewilligte Zweitwohnungen besser zu nutzen.

Erstwohnungen? Siehe 4.1 Lenkungsabgabe.

Empfehlungen In Anbetracht der noch offenen rechtlichen Fragen (siehe Anmerkungen) kann Einfüh-

rung nicht ohne Weiteres empfohlen werden.

Anmerkungen Aufgrund von Gutachten (z.B. Locher / Ammon)7 scheint die Einführung einer Zweit-

wohnungssteuer unter gewissen Umständen zulässig zu sein, insbesondere dort, wo sie den Charakter einer Kostenanlastungssteuer hat.

Als Lenkungssteuer dürfte die Zweitwohnungssteuer demgegenüber problematisch sein, weil sie, um Wirkung zu entfalten, relativ hoch sein müsste und damit in Konflikt mit dem übergeordneten Recht gelangen könnte (Doppelbesteuerungsverbot,

Rechtsgleichheit, Binnenmarktgesetz).

7Ammon, Toni; Locher, Peter: Gutachten betreffend Zweitwohnungssteuern im Kanton Graubünden.

Bern 2006

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