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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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415.01 Sport- und Bewegungsförderung

Entwurf

6. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 21 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches

1Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maxiamalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.

2Die Beiträge werden gewährt, wenn:

a. das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;

b. die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und

c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.

3Das BASPO kann im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese die spezifischen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.

4Bewilligungsinstanzen sind:

a. für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5: die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;

b. für Angebote der NG 4, 6 und 7: das BASPO.

5Für Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, werden keine Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote ausgerichtet. Das VBS kann den nationalen Verbänden dieser Sportarten einen jährlichen Pauschalbeitrag ausrichten.

Art. 22 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten

1Die Beiträge richten sich nach:

a. der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

b. der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne;

c. der Nutzergruppe;

d. bei Angeboten der Nutzergruppe 7, der Leistungsstufe.

2Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.

3Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an:

a. J+S-Angebote mit Kindern;

b. J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung.