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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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415.01 Sport- und Bewegungsförderung
Entwurf
Art. 71 Statistik
Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamt für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.
3. Titel: Leistungssport
Art. 72 Fördermassnahmen
1Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände.
2Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.
Art. 73 Internationale Sportanlässe und -kongresse
1Die Kostenbeteiligung des Bundes an der Kandidatur für internationale Sportanlässe oder an deren Durchführung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der betreffenden Sportart kommt in der Schweiz oder dem Anlass kommt für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zu.
b. Es handelt sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird.
c. Es handelt sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien.
d. Die Durchführung des Sportanlasses wird aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben.
e. Der Sportverband, in dessen Sportart der Anlass stattfindet, trifft im Zusammenhang mit dem Sportanlass besondere Fördermassnahmen.
2Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.
3Die Höhe des Beitrags richtet sich nach:
a. der Bedeutung des Anlasses;
b. der Bedeutung der Sportart in der Schweiz;
c. dem Umfang der Leistungen, der durch andere Stellen der öffentlichen Hand, namentlich Armee und Zivilschutz, für den jeweiligen Anlass erbracht werden;
d. den Gesamtkosten des Anlasses.