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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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Sportförderungsverordnung 415.01

Entwurf

3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen

Art. 6 Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sportart

1Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn bei ihrer Ausübung die physische und psychische Leistungsfähigkeit gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Kinder und Jugendlichen.

2Bei der Festlegung der Sportarten ist darauf zu achten, dass:

a. die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Belange der Umwelt berücksichtigt werden;

b. deren ideelle und pädagogische Ausrichtung den anerkannten Grundsätzen der Ethik entsprechen.

3Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest. Das BASPO kann sie durch die Bezeichnung ihrer einzelnen Disziplinen genauer umschreiben.

4Das BASPO bezeichnet zur Weiterentwicklung der J+S-Sportarten und als Kontaktstelle zu den jeweiligen Sportverbänden Fachleitungen. Es kann Sportarten, denen auf Grund der Teilnehmerzahlen nur eine geringe Bedeutung zukommt oder einzelne Disziplinen innerhalb einer Sportart davon ausnehmen.

Art. 7 Antrag um Aufnahme einer Sportart

1Sportverbände können beim BASPO beantragen, dass eine Sportart aufgenommen wird. Das BASPO kann die Sportart für drei Jahre provisorisch aufnehmen. Danach entscheidet das VBS endgültig über ihre Aufnahme.

2Nicht aufgenommen werden:

a. Motor- und Flugsportarten;

b. Sportarten, die für Kinder und Jugendliche das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben;

c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten2.

Art. 8 Nutzergruppen

1In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S Angebote den folgenden Nutzergruppen zu:

a. J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, bei denen eine J+S-Sportart mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet wird.

2 AS …