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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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415.01 Sport- und Bewegungsförderung

Entwurf

4Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.

5. Abschnitt: J+S-Kader

Art. 13 Kader

1Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:

a. J+S-Leiterin oder -Leiter;

b. J+S-Coach;

c. J+S-Nachwuchstrainerin oder -Nachwuchstrainer;

d. J+S-Expertin oder -Experte.

2Wer die entsprechende Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

Art. 14 Kaderbildung

1Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.

2Das BASPO:

a. legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest;

b. kann für die einzelnen Kaderfunktionen Spezialisierungen und themen- und zielgruppenspezifische Aus- und Weiterbildungen vorsehen;

c. kann die Dauer der Weiterbildung für die verschiedenen Sportarten und themen- und zielgruppenspezifisch unterschiedlich lang festlegen.

3Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.

Art. 15 Aufgaben

Die J+S-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um.

Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter

1J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.