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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten

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Sportförderungsverordnung 415.01

Entwurf

2Er ist Gegenstand des gemeinsamen Bildungsmonitorings von Bund und Kantonen.

2. Abschnitt: Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen

Art. 48 Begriff

1Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Schulen der Vorschul-, Primarschul- und Sekundarstufe I.

2Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.

Art. 49 Umfang des Sportunterrichts

1Auf der Vorschulstufe sind tägliche Bewegung und Sport mindestens in gleichwertigem Umfang wie drei Sportlektionen pro Woche im Unterricht aufzunehmen.

2Auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.

3An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.

Art. 50 Lehrplan

Die Kantone sorgen dafür, dass den Lehrpersonen Sport ein stufenspezifischer Lehrplan Sport zur Verfügung steht. Das BASPO arbeitet diesbezüglich inhaltliche Empfehlungen aus.

3. Abschnitt: Sportunterricht an Berufsfachschulen

Art. 51 Obligatorium

Für Lernende der zwei- bis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.

Art. 52 Umfang

1Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht:

4 SR 412.10