Vorlage
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
415.01 Sport- und Bewegungsförderung
Entwurf
e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.
2Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.
2. Abschnitt: J+S-Angebote
Art. 3 Grundsatz
1J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.
2Die J+S-Kurse und -Lager desselben Organisators, die dieser bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.
Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern
1Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Angeboten teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.
2Beginnt ein J+S-Kurs oder –Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder -Lagers 5 Jahre alt wird.
3Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder –Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden.
4Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.
5Im Rahmen der für J+S-Kurse und –Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–3 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.
Art. 5 Durchführungsort
1J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.
2J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.