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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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415.01 Sport- und Bewegungsförderung
Entwurf
II. Verbotene Methoden
1. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff
a. Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft;
b. künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).
2. Chemische und physikalische Manipulation
a. Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern, namentlich die Katheterisierung, der Austausch und die Veränderung der Urinprobe;
b. intravenöse Infusion; wird diese Methode im Falle einer akuten medizinischen Situation eingesetzt, so muss eine nachträgliche Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) beantragt werden;
c. sequenzielle Entnahme, Manipulation und Reinfusion von Vollblut.
3. Gendoping
a. Übertragung von Zellen oder genetischem Material;
b. Verwendung von natürlichen oder genetisch veränderten Zellen;
c. Gebrauch von Substanzen, die durch eine Veränderung der Genexpression direkt oder indirekt die körperliche Leistung beeinflussen (z.B. Agonisten des durch die Proliferation von Peroxisomen δ (PPARδ) (z.B. GW 1516) aktivierten Rezeptors und Agonisten der Achse PPARδ-Proteinkinase, die durch AMP (AMPK) (z.B. AICAR) aktiviert werden).