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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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415.01 Sport- und Bewegungsförderung
Entwurf
2Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes
Art. 28
1Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.
2Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.
3Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.
4Es kann Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kaderbildung Vergünstigungen für die Reise mit dem öffentlichen Verkehr zu den Aus- und Weiterbildungen ausrichten.
5Das VBS bestimmt die Kurse, die nach Artikel 1a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 Anspruch auf Entschädigung geben.
8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen
Art. 29 Durchführung
1Die Kantone bezeichnen eine Amtsstelle, die für J+S zuständig ist. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur, die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung.
2Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion.
3Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Absprache mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehr- und Lernmittel und der Auszeichnungen.