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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 36 Seiten
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Sportförderungsverordnung 415.01
Entwurf
4Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein.
5Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.
4. Titel: Doping
Art. 74 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping
1Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping.
2Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen.
3Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Entschädigung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kontrolltätigkeit.
4Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag.
5Hinsichtlich der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben untersteht die Institution nach Absatz 1 der Aufsicht des BASPO. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt dieses eine Verfügung.
Art. 75 Verbotene Mittel und Methoden
1Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind:
a. die im Anhang aufgeführten Stoffe;
b. deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere;
c. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und
d. Präparate, die diese Stoffe enthalten.
2Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.
Art. 76 Dopingkontrollen
1Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat sowie nach Beendigung des Wettkampfes, während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen.